Seit dem 17. Februar 2024 ist die EU-Verordnung 2022/2065, der so genannte Digital Services Act (DSA) europaweit anwendbar. Dieser schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für sämtliche Kategorien digitaler Vermittlungsdienste. In diesem Zuge hat die Bundesrepublik Deutschland das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) am 21. März 2024 verabschiedet. Es wird in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt einen Tag später in Kraft.
Mit der Einführung des DDG tritt das Telemediengesetz (TMG) außer Kraft. Dies bedeutet auch, dass die bisher in § 5 TMG geregelte Impressumpflicht künftig nicht mehr greift. Allerdings hat der Gesetzgeber diese einfach nahezu inhaltsidentisch in § 5 DDG übernommen, weshalb sich im Grunde nach an der Pflicht zum Vorhalten eines Impressums nichts ändert.
Was muss ich als Seitenbetreiber tun?
Seitenbetreiber sollten prüfen, ob sie in ihrem Impressum Hinweise auf die alten Regelungen des TMG haben. Sind alte Regelungen vorhanden, können diese durch die Anpassung der Formulierung von § 5 TMG auf § 5 DDG aktualisiert werden.
Noch praxistauglicher ist es, auf die Angabe des Gesetzes bzw. Paragraphen vollständig zu verzichten. Rechtlich vorgeschrieben ist die Nennung der Gesetzesnorm nämlich nicht.
Statt einer Formulierung wie "Angaben gemäß § 5 TMG:" im Impressum einer Website, muss es nunmehr heißen: "Angaben gemäß § 5 DDG:".
Es wäre praktikabler, gänzlich auf die Nennung von Paragrafen zu verzichten. Zum einen, weil es keine Verpflichtung gibt, die grundlegende Gesetzesnorm für das Impressum anzugeben. Zum anderen, um den Aufwand bei der Pflege der Website überschaubar zu halten.
Fazit
Bei sich ändernden Gesetzen und Rechtsgrundlagen sollte man stets prüfen, ob die eigenen Rechtstexte noch der Norm entsprechen. Für Kunden von DURY LEGAL und der Website-Check GmbH werden wir zeitnah die Texte aktualisieren und Ihnen zukommen lassen. Haben Sie unser Snippet im Einsatz, müssen Sie sich um nichts kümmern, da die Texte automatisch angepasst werden.
Autor: Diplomjurist Benjamin Schmidt