Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Rechtsstreitigkeiten der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und der Süddeutschen Zeitung (SZ) gegen den Betreiber der Internetseite „Perlentaucher.de“ über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Kurzzusammenfassungen von Zeitungsartikeln entschieden bzw. einzelne Rechtsfragen an das zuständige Obergericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (Az.: I ZR 12/08 und I ZR 13/08) vom 01.12.2010).
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war, dass der Beklagte, in dem Internet-Kulturmagazin „perlentaucher.de“kurze Zusammenfassungen von in den vorgenannten Zeitungen erschienen Buchrezensionen (sog. Abstracts) veröffentlichte.. Die Zeitungsartikel wurden also in stark verkürzter Form wiedergegeben. Zudem enthielten die Abstracts sehr markante Passagen der Originalrezensionen, welche durch Anführungszeichen gekennzeichnet wurden. Der Beklagte erteilte darüber hinaus auch Internet-Buchhändlern das Recht, die Abstracts im Rahmen von Artikelbeschreibungen in Online-Shops zu verwenden. Hierdurch sahen sich die Klägerinnen, FAZ und SZ, in ihren Rechten verletzt.
Beide Klägerinnen waren der Ansicht, die Lizenzierung der Abstracts an Dritte verletzten das Urheberrecht der Klägerinnen an der Originalrezension, es läge ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sowie eine Verletzung von Markenrechten vor.
Die Beklagte wurde außergerichtlich auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
In seinen Entscheidungen bekräftigte der BGH seine bereits zuvor geäußerte Ansicht, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung und Verwertung der Abstracts allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG, ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke, verwertet werden dürfen.
Die Einordnung eines Textwerkes als rechtlich selbstständiges Textwerk kann aber naturgemäß nur anhand der Umstände des Einzelfalls erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt.
Daher ist es urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Ausschlaggebend ist somit, in wieweit die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen beinhalten.
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