§ 3 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 1 PAngV, § 9 UWG, § 12 Abs 1 UWG, § 2 Abs 2 RVG, Nr. 2302 Anlage 1 RVG, Nr. 2300 Anlage 1 RVG
1. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die ein Gebrauchtwagenhändler gegenüber einem Dritten - ebenfalls Gebrauchtwagenhändler - abgegeben hat, ist mangels hinreichender Ernsthaftigkeit dann nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr für alle Gläubiger zu beseitigen, wenn die vorangegangene Abmahnung u. a. auf einer kollegial- fürsorglichen Motivation beruhte und der Dritte bekundet, eine etwaig verwirkte Vertragsstrafe mit dem Unterlassungsschuldner "auf dem Rummel teilen" zu wollen.