BGH: Haftung für Äußerungen eines Interview-Partners

§ 823 BGB; Art. 5 I, II GG

 Gesetz_kleinZum Schutz der Meinungsfreiheit bei Verbreitung fremder Äußerungen in einem Interview.

 (Leitsatz des Gerichts)

Für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Interviewten haftet der Interviewer nicht wie für eigene Äußerungen, wenn durch das Layout des Interviews erkennbar ist, dass eine bloße Vermittlerrolle eingenommen wird. Die Aussagen des Interviewten dürfen nicht zu eigen gemacht werden. Der Fragesteller darf die streitigen Behauptungen nicht durch Suggestivfragen von sich aus zum Thema des Interviews gemacht haben.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Urteil vom 17.11.2009 - VI ZR 226/08 (OLG Hamburg)

Autor
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (IT-Recht)