Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein patentrechtlichter Softwareschutz gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 PatG in Deutschland nicht möglich.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn Computerprogramme „als solche“ Gegenstand einer Patentanmeldung bzw. eines Patentes sein sollen.
Vgl.:
Dies bedeutet jedoch nicht, dass in Deutschland ein patentrechtlicher Schutz für Computerprogramme überhaupt nicht erlangt werden kann, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Mai 2010 seine bisherige Rechtsprechung zu Softwarepatenten geändert.
Der neue Beschluss des BGH vom 22.04.2010 in der Sache Az.: Xa ZB 20/08 befeuert nun die Diskussion um Softwarepatente, es wurden Begehrlichkeiten geweckt.
Die bisher maßgebliche BGH-Entscheidung betraf eine „Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten“ (vgl. BGH, GRUR 2009, 479). In dieser Entscheidung sprach sich der BGH nur für eine Patentfähigkeit aus, wenn die Patentanmeldung „über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen [auf technischem Gebiet] [enthält], die ein konkretes technisches Problem erledigen und nicht bloß technische Informationen liefern".
Diese Voraussetzung entsprach in etwa dem „zusätzlichen technischen Effekt", auf den auch das europäische Patentamt (EPA) als Voraussetzung für die Patentfähigkeit ansieht.
Im Gegensatz zum EPA setzte der BGH bislang jedoch einen strengeren Maßstab für die „Technizität“ der Erfindung an.
Die Frage, ob eine ausreichende Technizität vorliegt, war anhand der technischen Einbettung eines Computerprogramms in ein "naturwissenschaftliches / technisches Gesamtgeschehen" zu beurteilen.
Von dieser Rechtsprechung hat sich der BGH nun verabschiedet.
Die neue Entscheidung des BGH (Az.: Xa ZB 20/08) bezieht sich auf eine Patentanmeldung bzgl. einer Software zur "dynamischen Dokumentengenerierung". Die Software läuft auf einem Client-Server-System und kann strukturierte Dokumente dynamisch generieren. Ein naturwissenschaftlich technischer Effekt wurde nicht erzielt.
Das Patentamt lehnte die Patenanmeldung zunächst mangels ausreichender "Technizität" ab.
Auch das BPatG konnte in den Patentansprüchen keine Lösung "eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln" erkennen.
Der Patentanmelder gab jedoch nicht auf und verfolgte die Patentanmeldung weiter.
Überrascherweise vertritt der BGH nun, entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, die Ansicht, dass nahezu jedes Verfahren, das sich als Computerprogramm implementieren lässt, patentieren lässt und damit ausreichende Technizität aufweist.
"Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems [...] betrifft, ist stets technischer Natur".
"Es reicht [...] aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt."
Im Ergebnis wurde also das Erfordernis der Technizität vom BGH weitgehend aufgegeben, so dass das Hauptaugenmerk nun auf der "Neuartigkeit", dem Vorliegen einer "Erfindung" und der "Lösung eines technischen Problems durch ein technisches Mittel" liegt.
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