1. Zugangs-Provider sind nicht verpflichtet, bei Verdacht einer Urheberrechtsverletzung die Verkehrsdaten ihrer Nutzer „auf Zuruf“ des jeweiligen Rechteinhabers zu speichern.
2. § 101 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 UrhG begründet keinen unmittelbaren oder analogen Anspruch auf Speicherung von Daten, die eine spätere Auskunftserteilung ermöglichen.
3. Nur eine richterliche Anordnung, die auf den konkreten Einzelfall beschränkt ist, begründet eine Verpflichtung des Zugangs-Providers zur Herausgabe der zur Identifizierung notwendigen Daten gegenüber dem Rechteinhaber.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2009 - 11 W 41/09 (LG Frankfurt/M.) (rechtskräftig)