OLG Frankfurt am Main.: Keine Datenspeicherungspflicht des Zugangs-Providers auf Zuruf

§ 280 BGB; §§ 19a, 101; TKG § 113b UrhG
1. Zugangs-Provider sind nicht verpflichtet, bei Verdacht einer Urheberrechtsverletzung  die Verkehrsdaten ihrer Nutzer „auf Zuruf“ des jeweiligen Rechteinhabers zu speichern.
2. § 101 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 UrhG begründet keinen unmittelbaren oder analogen Anspruch auf Speicherung von Daten, die eine spätere Auskunftserteilung ermöglichen.
 
3. Nur eine richterliche Anordnung, die auf den konkreten Einzelfall  beschränkt ist, begründet eine Verpflichtung des Zugangs-Providers zur Herausgabe der zur Identifizierung notwendigen Daten gegenüber dem Rechteinhaber.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2009 - 11 W 41/09 (LG Frankfurt/M.) (rechtskräftig)
(eigene Leitsätze)