§§ 890, 945 ZPO

§§ 890, 945 ZPO
§§ 5, 15, 23 Nr. 2 MarkenG ; §§ 12, 823 Abs. l, 1004 BGB ; §§ 22, 23 KUG ; Art. 5 Abs. 3 GG
1. Nach dem Tod des weltbekannten Popstars Michael Jackson unter der Bezeichnung „A Tribute to Michael Jackson, King of Pop The Show” durchgeführte künstlerische Showveranstaltungen, bei denen ein Double Michael Jackson imitiert, sowie die Werbung für diese Veranstaltungen mit Abbildungen des Doubles verletzen unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit weder das postmortale Persönlichkeitsrecht von Michael Jackson, noch sein Recht am eigenen Bild. Auch eine Verletzung seines Namensrechts durch die Verwendung der Bezeichnung „King of Pop” und die Verletzung etwaiger Titelschutzrechte an einem „Best-Of”-Album Michael Jacksons durch den rein inhaltsbeschreibenden Veranstaltungstitel scheiden aus.
Landgericht Mannheim, Urteil vom 22.10.2009 - Az.: 2 0 204/09 (Michael Jackson-Imitation) - offizielle Leitsätze
Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) Art. 7 Abs. 1 h Gemeinschaftsmarkenverordnung; Art. 6ter Pariser Verbandsübereinkunft
1. Die Eintragung als Gemeinschaftsmarke kann auf Grund eines absoluten Eintragungshindernisses verweigert werden, wenn bereits ein einziger Bestandteil der Anmeldemarke einem Hoheitszeichen entspricht. Sobald auch nur ein Bestandteil der Anmeldemarke einem Hoheitszeichen ähnlich ist, muss der von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck deshalb nicht mehr geprüft werden.
2. Die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke ist zu versagen, wenn ihr einer der in Art. 6ter PVÜ enthaltenen Versagungsgründe entgegensteht.
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 16.7.2009 - Rechtssachen C-202/08 und 208/08 (American Clothing Associates NV ./. HABM), American Clothing Associates NV ./. HABM - Ahornblatt)
§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 125b MarkenG
1. Die Verwechslungsgefahr ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG anhand der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen zu beurteilen wobei es für die Annahme einer solchen ausreichend ist, wenn ein Kriterium der Zeichenähnlichkeit (phonetisch, schriftbildlich, konzeptionell) vorliegt und zugleich Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit besteht. Der von den Gerichten der Europäischen Gemeinschaft angewandte Neutralisierungslehre vermag sich der Senat angesichts der entgegenstehenden gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland nicht anzuschließen (vgl. u.a. BGH, GRUR 2008, 803 – HEITEC; GRUR 2008 903 – SIERRA ANTIGUO).
Im August 2009 interviewte das Deutsche Handwerksblatt, das Zentralorgan des Deutschen Handwerks, den Ex-Hacker und IT-Sicherheitsberater Mark Semmler von der IT-Sicherheitsfirma "mark semmler security services", Darmstadt und Herrn Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. zu den Themen: Musikdownloads am Arbeitsplatz und GEMA-Abgabe für Unternehmen.
§ 87a ff UrhG
Beim Investitionsschutz nach §§ 87a ff UrhG ist das Kriterium der wesentlichen Investition das Pendant zur Schöpfungshöhe beim Schutz der Urheber. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 87a UrhG muss dargelegt und bewiesen werden, "ob und in welchem Umfang die Antragstellerin Aufwendungen für die Aufbereitung und Erschließung des Datenbankinhaltes durch Erstellung von Tabellen, Abstracts, Thesauri, Indizes, Abfragesystemen, u.a. die erst für eine Datenbank charakteristische Einzelzugänglichkeit ihrer Elemente ermöglichen, Kosten des Erwerbs eines Datenbankträgers getätigt hat. Sodann fallen die Kosten der Datenaufbereitung, einschließlich der Optimierung der Abfragesysteme, ins Gewicht, die sich im wesentlichen in den Kohnkosten für ihre systematische oder sonstige methodische Anordnugn niederschlagen, sowie Kosten der Bereitstellung. Diese Aufwendungen sind abzugrenzen von unbeachtlichen Kosten der Datenerzeugung.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2008 - Az.: I 20 W 103/08
§ 1004 BGB
Die Störerhaftung des Inhabers des Internetanschlusses für Rechtsverletzungen, die Dritte über seinen Anschluss begangen haben ist weitreichend. Der Anschlussinhaber muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast Angaben zu Personen machen, die nach seiner Kenntnis Rechtsverletzungen über den betreffenden Anschluss begangen haben könnten. Es reicht nicht aus, pauschal darauf zu verweisen, die Rechtsverletzung selbst habe man nicht begangen, man wisse aber auch nicht wer es gewesen sein könne.
Volltext der Entscheidung von MIR
OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 - Az. 6 U 101/09
(eigene Leitsätze)