Dem Inhaber eines Internetanschlusses steht in einem Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ein Beschwerderecht zu. Dies hat das OLG Köln entschieden.
Das Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gibt dem Rechteinhaber seit dem Jahr 2008 die Möglichkeit, von einem Telekommunikationsdiensteanbieter (Telekom, O2, etc.), die Adresse eines der Urheberrechtsverletzung verdächtigten Anschlussinhabers herauszuverlangen. Das OLG Köln ist der Ansicht, dass auch wenn der Provider die Auskunft erteilt habe und sich damit die richterliche Gestattung erledigt habe, weiterhin ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers bestehe.
Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass das OLG Köln, das Merkmal des "gewerblichen Ausmaßes" der Rechtsverletzung beim Upload eines einzigen Musikalbums, welches bereits seit mehr als einem Jahr auf dem Markt war, abgelehnt hat.