LG Hamburg: Sofortiges Anerkenntnis nach einstweiliger Verfügung - Kostenwiderspruch

§ 93 ZPO

1. Ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO liegt vor, wenn das Einlenken des Antragsgegners bei der ersten prozessual dafür in Betracht kommenden Gelegenheit geschieht. Das ist bei einem Kostenwiderspruch, mit welchem auf die Prüfung der Begründetheit der einstweiligen Verfügung verzichtet wird, der Fall.

 

2. Die vorherige Abmahnung ist dem durch eine Markenverletzung Betroffenen nicht zuzumuten, wenn durch die damit verbundene Warnung des Schuldners der Rechtsschutz vereitelt würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit der einstweiligen Verfügung nicht nur Unterlassung, sondern auch eine Sequestration verbunden ist. In derartigen Fällen besteht von vornherein die ernste Besorgnis, der Schuldner werde versuchen, die fragliche Ware beiseite zu schaffen. Nur wenn diese Gefahr - aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers ex ante - ausnahmsweise ausgeschlossen erscheint, ist dem Gläubiger eine Abmahnung zuzumuten.

3. Aus der Reaktion des durch einen Mitarbeiter des Markeninhabers bereits vorgewarnten Verletzers kann auf eine fehlende Bösgläubigkeit nicht geschlossen werden, wenn trotz Hinweises, dass die streitgegenständlichen Produkte nicht verkauft werden dürften, angekündigt wird, man werde ohne schriftliche Legitimation nichts veranlassen und die Produkte weiter verkaufen.

(amtliche Leitsätze)

LG Hamburg, Urteil vom 14.04.2009 - 312 O 497/08

Autor
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (IT-Recht)