Vorratsdatenspeicherung

Gesetz_kleinMit Urteil vom 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die im deutschen Telekommunikationsgesetz (TKG) von der großen Koalition im Jahr 2007  eingeführte Vorratsdatenspeicherung in ihrer bisherigen Umsetzung verfassungswidrig ist. Die Regelungen des TKG zur anlasslosen Speicherung der Verkehrsdaten sämtlicher Nutzer elektronischer Telekommunikationsdienste gem. § 113a, §113b TKG treten mit sofortiger Wirkung außer Kraft.

Wie ca. 35.000 andere Bundesbürger hatte sich Rechtsanwalt Dury LL.M. im Jahr 2007 der nun erfolgreichen Verfassungsbeschwerde als Beschwerdeführer angeschlossen.

 

Bislang musste ein Großteil der Telekommunikationsdiensteanbieter folgende Verkehrsdaten für zumindest sechs Monate speichern:

  • Für Telefonverbindungen die Rufnummern von Anrufer und Angerufenem, die Anrufzeit sowie bei Handys zusätzlich IMEI-Nummern, Funkzellen, bei anonymen Guthabenkarten auch Aktivierungsdatum und -funkzelle. Für Kurznachrichten (SMS) gilt das Gesagte entsprechend.
  • Bei Internet-Telefondiensten ist auch die jeweilige IP-Adresse des Anrufers bzw. des Angerufenen zu speichern.
  • Für den Verbindungsaufbau mit dem Internet die für diese Verbindung vergebene IP-Adresse des Nutzers. Nicht gespeichert werden die IP-Adresse und die URIs der im Internet aufgerufenen Adressen, sowie auch nicht die abgerufenen Inhalte selbst.
  • Beim Versand einer E-Mail die Absender-IP-Adresse, die E-Mail-Adressen aller Beteiligten und der Zeitpunkt des Versands, beim Empfang einer E-Mail auf dem Mailserver wiederum alle involvierten E-Mail-Adressen, die IP-Adresse des Absender-Mailservers und der Zeitpunkt des Empfangs, beim Zugriff auf das Postfach der Benutzername und die IP-Adresse des Abrufers. Weitere Bestandteile der E-Mails werden nicht gespeichert.

Diese Daten werden nun nicht mehr im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung zu Zwecken der Terrorismusprävention und Verbrechensbekämpfung gespeichert.

Von der Vorratsdatenspeicherung unberührt bleibt jedoch die Speicherung von Verkehrsdaten gem. § 96 TKG zu Abrechnungszwecken und zur Missbrauchsbekäpfung und Fehlerbehebung.

Entgegen der bisherigen Berichterstattung der Medien hat das Urteil damit keine Auswirkungen auf Auskunftsverfahren in Filesharing-Fällen gem. § 101a UrhG, denn hierfür wurden bislang auch nur die gem. § 96 TKG erhobenen Verkehrsdaten verwendet. Die IP-Adressen werden bei DSL-Flatrate-Anschlüssen mit dynamischer Adressvergabe von den Telekommunikationsdiensteanbietern dabei nur ca. 7 Tage gespeichert. An dieser Praxis ändert das Urteil nichts.