Mit Urteil vom 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die im deutschen Telekommunikationsgesetz (TKG) von der großen Koalition im Jahr 2007 eingeführte Vorratsdatenspeicherung in ihrer bisherigen Umsetzung verfassungswidrig ist. Die Regelungen des TKG zur anlasslosen Speicherung der Verkehrsdaten sämtlicher Nutzer elektronischer Telekommunikationsdienste gem. § 113a, §113b TKG treten mit sofortiger Wirkung außer Kraft.
Wie ca. 35.000 andere Bundesbürger hatte sich Rechtsanwalt Dury LL.M. im Jahr 2007 der nun erfolgreichen Verfassungsbeschwerde als Beschwerdeführer angeschlossen.
Bislang musste ein Großteil der Telekommunikationsdiensteanbieter folgende Verkehrsdaten für zumindest sechs Monate speichern:
Diese Daten werden nun nicht mehr im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung zu Zwecken der Terrorismusprävention und Verbrechensbekämpfung gespeichert.
Von der Vorratsdatenspeicherung unberührt bleibt jedoch die Speicherung von Verkehrsdaten gem. § 96 TKG zu Abrechnungszwecken und zur Missbrauchsbekäpfung und Fehlerbehebung.
Entgegen der bisherigen Berichterstattung der Medien hat das Urteil damit keine Auswirkungen auf Auskunftsverfahren in Filesharing-Fällen gem. § 101a UrhG, denn hierfür wurden bislang auch nur die gem. § 96 TKG erhobenen Verkehrsdaten verwendet. Die IP-Adressen werden bei DSL-Flatrate-Anschlüssen mit dynamischer Adressvergabe von den Telekommunikationsdiensteanbietern dabei nur ca. 7 Tage gespeichert. An dieser Praxis ändert das Urteil nichts.