§ 12 I UWG ;§§ 683 S. 1, 677, 667 BGB
1. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.
2. Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urteil vom 07.10.2009 - I ZR 216/07 (OLG Köln), BeckRS 2010, 00702 – „Schubladenverfügung“