§§ 4 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG; § 7 HWG; §§ 32, 33 Berufsordnung der Ärzte Bayerns (BOÄ)
Softwareunternehmen dürfen Ärzten kostenlose Software zur Verfügung stellen, auch wenn diese vollständig durch Werbung von Pharmafirmen finanziert wird. Hierin ist kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht oder das Heilmittelwerberecht zu sehen.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG München, Urteil vom 03.12.2009 - 29 U 3781/09 (LG München I)