§ 4 Nr. 11 UWG; Art. 3 Abs. 8 Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken; Kap. B § 3 Abs. 2, § 34 Abs. 5 Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsens vom 22.3.2005 (NdsBOÄ); § 1 Handwerksordnung (HandwO)
Allein der Wunsch des Patienten, sämtliche Leistungen aus einer Hand zu erhalten, reicht nicht aus, um eine Verweisung an einen bestimmten Optiker sowie eine Abgabe und Anpassung der Brille durch den Augenarzt zu rechtfertigen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9.7.2009 - I ZR 13/07 (Brillenversorgung)