OLG Düsseldorf: Google-Adwords und Hapimag

Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.12.2010 (Az.: I 20 W 136/10) verhält sich ein werbendes Unternehmen rechtswidrig, wenn es im Rahmen von Google Adwords einen geschützten Markennamen als Keyword verwendet und neben den Suchergebnissen im Anzeigentext selbst der Markenname erscheint.

Im vorliegenden Fall vertrieb das klagende Unternehmen Wohnrechte, welche unter dem Markennamen „Hapimag“ eingetragen waren. Das beklagte Unternehmen handelt mit Online-Aktien und bewarb diese über Google Adwords mit dem Markennamen „Hapimag“. Folglich erschien bei der Google-Eingabe des Begriffs „Hapimag“ eine Anzeige des beklagten Unternehmens mit den Worten: „Hapimag Aktien und Punkte“.

Das OLG Düsseldorf bejahte in diesem Fall eine Markenrechtsverletzung des Beklagten.

Zwar erachtet das Gericht die Werbung mit geschützten Marken innerhalb von Google Adwords als generell zulässig. Es betont jedoch die unausweichliche Prämisse, dass einem „Suchenden“ klar sein muss, dass das werbende Unternehmen und der Markeninhaber wirtschaftlich nicht miteinander verbunden sind.

Im vorliegenden Fall sei dies nicht zu bejahen, da die Google-Anzeige gerade diese wirtschaftliche Verflechtung beider Unternehmen suggeriere indem der Markenname im Anzeigentext selbst erschienen ist. Ein durchschnittlicher Suchender würde zwar davon ausgehen, dass es sich um bezahlte Werbung und nicht allgemeine Suchergebnisse handle; er könnte aber nicht konkret sagen ob die Anzeige nur von dem beklagten Unternehmen oder auch von der Klägerin stamme.


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