Mit Urteil vom 16.7.2009 (Az. I ZR 50/07) hat der Bundesgerichtshof konkretisiert, dass es der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht genügt, wenn der Verbraucher erst bei Aufruf des Warenkorbs darüber informiert wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Umsatzsteuer im Endpreis enthalten ist. Jedoch reicht es im Online-Versandhandel aus, unmittelbar bei Werbung für einzelne Produkte den Hinweis auf sonstige Preisbestandteile (z.B. "Inkl. MwSt. - zzgl. Versandkosten“ aufzuführen.
Es ist dabei ausreichend, wenn dieser Hinweis beim Preis innerhalb der Artikelbeschreibung angebracht wird, in der Artikelübersicht ist er nicht notwendig. Darüber hinaus muss der Begriff "Versandkosten" mit einer Versandkostentabelle verlinkt sein.
Im vorliegenden Fall warb ein Online-Shop auf seiner Seite für Produkte bei denen die Preisangaben nicht unmittelbar darauf hinwiesen, ob und in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen würden. Zudem wiesen die Preise kein Hinweis auf, dass diese einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten. Der Verbraucher erhielt erst - mit Legen des Artikels in den Warenkorb und Aufruf dieses - Angaben zu den Liefer- und Versandkosten sowie zur Umsatzsteuer. Weiter bewarb der Online-Shop bestimmte Artikel mit Hinweisen zu Testergebnissen, welche jedoch keine vollständige Fundstelle dieser Tests aufzählten. Der Betreiber des Online-Shops wurde aufgrund dieser Gestaltung der internetseite auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Damit der verlinkte Hinweis „zzgl. Versandkosten“ genügt, stellt der BGH jedoch gewisse Anforderungen. Der Link muss durch ansteuern oder anklicken ein Bildschirmfenster öffnen, welches eine übersichtliche und verständliche Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten widergibt. Die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten muss jeweils bei Abruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen werden. Nach Aussage des Gerichts reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbes erfährt, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen.
Es ist somit unbedingt erforderlich, dass auf allen Seiten, von denen aus Produkte in den Warenkorb gelegt werden können, die Versandkosten konkret beim Produkt genannt werden oder ein direkter Hinweis-Link zum Versandkostenrechner besteht.
Zudem präzisiert der BGH, dass für Produkte - welche im Internet mit Testergebnissen beworben werden - die Fundstelle deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein muss.
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