Mit seinem Beschluss vom 11. Januar 2011 lockert das Oberlandesgericht Frankfurt das Vollzugsdefizit bei sogenannten Abofallen im Internet. Solche geschäftlichen Konstruktionen erfüllen nach Ansicht des Gerichts den Straftatbestand des gewerbsmäßigen Betrugs. Somit werden Abofallen im Internet als Betrug geahndet.
Bei Angeboten, deren Preishinweise im Kleingedruckten für Kunden zu lesen waren, wurde in der Vergangenheit bei vielen Staatsanwaltschaften das Ermittlungsverfahren eingestellt. Rechtfertigendes Element in dieser Konstruktion war die Preisangabe an einer willkürlichen Stelle, die in gerichtlichen Entscheidungen das Element - Täuschung der Kunden - entfallen ließ.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist dieses Konstrukt jedoch keine rechtlich annehmbare Rechtfertigung für Abofallen-Abzocker und stellt einen gewerbsmäßigen Betrug dar, welcher mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Haft geahndet wird.
Im Vergleich zu den altbekannten Abwehrmechanismen gegen solche Abofallen-Betreiber wie Unterlassungserklärungen und Schadensersatzzahlungen sollte diese Entscheidung in naher Zukunft zu einer größeren Abschreckung führen.