OLG Naumburg: Pflichtinformation über schnelle elektronische Kontaktaufnahme

Das Oberlandesgericht Naumburg hat in seinem Urteil vom 13.8.2010 (Az.: 1 U 28/10) entschieden, dass die Formulierung

„Ich freue mich auf E-Mails“

nicht den Anforderungen des § 5 TMG (Telemediengesetz) über eine korrekte Anbieterkennzeichnung und auch nicht zur Angabe der Daten für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme genügt.

Das Gericht begründete die Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG mit der Argumentation, dass der Formulierung - „Ich freue mich auf E-Mails“ - nicht der gleiche Erklärungsinhalt beigemessen werden könne wie den Begriffen „Kontakt“ oder „Impressum“. Weiterhin sei es bei Internetseitenbetreibern üblich gerade diese beiden Elementarbegriffe zu verwenden um auf eine Anbieterkennzeichnung und die Angabe der Daten für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme hinzuweisen.

Sie haben Fragen zur Impressumspflicht? Einer Ihrer Markteilnehmer verstößt gegen das Telemediengesetz? benötigen Sie einen Check Ihrer Webseite und möchten Ihre Internetpräsenz auf Rechtskonformität überprüfen, dann kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen schnell und bundesweit. Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 0681 37208961 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..