In seinem Urteil vom 14.01.2011 – Az.: 2 U 115/10 – hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden, dass ein Gegendarstellungsanspruch gegen einen Rechtsanwalt wegen einer Veröffentlichung auf seiner Internetseite besteht. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn regelmäßig über juristische Neuigkeiten berichtet und kanzleieigene Pressemitteilungen öffentlich zugänglich gemacht werden, sodass die Webseiten der Rechtsanwaltskanzlei als Telemedium gemäß § 56 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) aufzufassen sind und einen journalistisch-redaktionellen Charakter innehaben. Dieser besteht wenn die Webseite regelmäßig überarbeitet wird und ständig aktuelle Informationen sowie Pressemitteilungen aufweist.
Vorliegend hatte die Beklagte, eine Rechtsanwaltspartnerschaft, auf ihrer Webseite eine Pressemitteilung veröffentlicht, welche ein negatives Bild auf den Tätigkeitsbereich der Klägerin vermittelte. Daraufhin war die Klägerin der Auffassung, dass in der Pressemitteilung falsche Behauptungen aufgestellt wurden und begehrte eine Gegendarstellung. Die Rechtsanwaltspartnerschaft war jedoch der Meinung, dass das Rundfunkstaatsvertragsrecht nicht für sie gelte – sie sei kein Anbieter eines Telemediums i.S.d. Rundfunkstaatsvertrages. Ein Anspruch auf Gegendarstellung entfiele somit.
Das Gericht gab der Klage statt mit der Begründung, dass die Rechtsanwaltspartnerschaftswebseite nicht nur zur Eigendarstellung und Werbung diene. Da die Webseite regelmäßige Pressemitteilungen veröffentliche, ein Pressearchiv und Neuigkeiten unterhalte – sie somit zur öffentlichen Kommunikation beitrage – hätte sie sich an den Voraussetzungen des Rundfunkstaatsvertrages zu messen.