In seinem Urteil vom 25.2.2011 – Az.: S 34 R 321/08 – hat das Sozialgericht Dortmund entschieden, dass Arbeiten wie etwa Satzgestaltung, Layout, grafische Arbeiten, Bildbearbeitungen usw. als künstlerische Leistungen zu werten seien und dass deshalb auch die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu zahlen sei.
Beim Webdesign stehe die kreative Gestaltung der Webseite im Vordergrund. Die technische Umsetzung, bei der die einzelnen Elemente des Gesamtdesigns in die Internetseite eingefügt und gepflegt würden, diene ebenso der Vollendung des Gesamtwerks und könne nicht isoliert betrachtet werden. Daher müsse ein gemeinnütziger Verein zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden, soweit er im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler vergibt. Letztlich wurde der Verein verurteilt, Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse zu zahlen.
Im vorliegenden Fall hatte der gemeinnützige Verein – das Forschungsinstitut Geragogik e.V. – nicht nur gelegentlich die Erstellung von Tagungs- und Einladungsflyern, Briefbögen, Visitenkarten, Logos, Bildbearbeitungen und Plakaten sowie das Design und die Programmierung des Internetauftritts bei verschiedenen Firmen in Auftrag gegeben.
Nach Ansicht der Deutschen Rentenversicherung Bund hatte das Forschungsinstitut Geragogik e.V. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betrieben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteilt. Daraufhin errechnete die Deutsche Rentenversicherung Bund aus den Rechnungsbeträgen die Künstlersozialabgabe. Der gemeinnützige Verein klagte hiergegen.
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter ist der gemeinnützige Verein ein abgabepflichtiges Unternehmen, weil künstlerische Leistungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Werbung verwertet worden sind. Unerheblich für das Gericht war weder, ob der Verein durch öffentliche Mittel finanziert wird, noch seine Gemeinnützigkeit.
Das Kriterium der unternehmerischen Tätigkeit im engeren Sinne und somit eine Einnahmeerzielung durch die Maßnahmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit ist nicht erforderlich.
Das Gericht bekräftigt, dass Arbeiten wie Satzgestaltung, Layout, grafische Arbeiten, Bildbearbeitung, Einzeichnungen, Entwürfe und Gestaltung von Logos und Foldern, Erstellung von Plakatbildern und Bearbeitung von Fotos als künstlerische Leistungen gelten und ebenso abgabepflichtig sind wie das Webdesign. Das Sozialgericht führt an, dass bezüglich des Webdesigns die kreative Gestaltung der Website im Vordergrund steht. Die technische Umsetzung, bei der die einzelnen Elemente des Gesamtdesigns in die Internetseite eingefügt und gepflegt werden, dient ebenso der Vollendung des Gesamtwerks und kann nicht isoliert betrachtet werden. Auf den künstlerischen Charakter einzelner Arbeitsschritte kommt es deshalb bei der Berechnung der Abgabe nicht an.
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