AG München: Kein Auskunftsanspruch bei negativen Äußerungen in Internetforen

In seinem Urteil vom 03.02.2011 - Az.: 161 C 24062/10 - hat das Amtsgericht München einen Auskunftsanspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten eines Internetforums an Privatpersonen abgelehnt.

Im vorliegenden Rechtsstreit entdeckte die Klägerin negative Beiträge über ihr Unternehmen in einem Internetforum. Nach Kontaktaufnahme der Klägerin zu den Betreibern des Internetforums entfernten diese die besagten negativen Beiträge unverzüglich. Weiterhin begehrte die Klägerin eine Herausgabe der Kontaktdaten der Personen, die die negativen Beiträge online gestellt hatten. Sie benötigte diese Daten, um die Forenbenutzer zu identifizieren und sodann rechtliche Schritte gegen diese einzuleiten.

Mit Hinweis auf den Datenschutz verweigerten die Betreiber des Internetforums allerdings die Herausgabe der persönlichen Daten der Forenmitglieder. Daraufhin erhob die Klägerin Klage gegen die Forenbetreiber, gerichtet auf Auskunft über die Identität der beteiligten Forennutzer. In ihrer Klagebegründung brachte die Klägerin vor, dass ihr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ein Anspruch zustehe. Das Telemediengesetz (TMG) lasse zudem die Auskunftserteilung von persönlichen Daten, an Privatpersonen, zur Strafverfolgung zu. Die Auskunftsklage der Klägerin am Amtsgericht München wurde abgelehnt.

Das Gericht bekräftigte in seiner Begründung, dass das Telemediengesetz und die zutreffende Auskunftsnorm des § 14 TMG lediglich die Herausgabe von personenbezogenen Daten an Polizei und Behörden für Zwecke der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr, der Terrorismusbekämpfung oder gegen Urheberrechtverletzungen ermöglicht.

Auch ist eine analoge Anwendung der TMG-Vorschrift ausgeschlossen, da  sich aus dem § 12 Telemediengesetz ausdrücklich ergibt, dass ein Diensteanbieter die Bereitstellung der Daten für andere Zwecke nur ermöglichen darf, soweit eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf die Telemedien bezieht, dies erlaubt oder der Nutzer einwilligt. Eine entsprechende Rechtsvorschrift existiert nicht, wonach die Klägerin nicht den Grundsatz von Treu und Glauben geltend machen kann.

Weiterhin hätte die Klägerin über ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft an die persönlichen Daten kommen können. Der Klägerin war somit die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegeben.

Der Klägerin bleibt die Möglichkeit Berufung einzulegen, da das Urteil momentan (April 2011) noch nicht rechtskräftig ist.

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