VG Potsdam: Unzulässigkeit von Hausverlosungen im Internet

Gesetz_kleinMit seinem Beschluss vom 12.1.2011 (Az.: VG 6 L 327/10) hat das Verwaltungsgericht Potsdam Hausverlosungen im Internet als unzulässig erklärt.

Das Gericht ist der Ansicht, dass es sich bei der angebotenen Verlosung eines Hauses im Internet auch dann um ein Glücksspiel i.S.d. Glückspielvertrages handelt, wenn diese Verlosung unter bestimmten Voraussetzungen abläuft. Im vorliegenden Fall hätte eine Verlosung nur bei einer Mindestzahl von Loskäufern stattgefunden, welche pro Los eine Reservierungsgebühr zu entrichten hätten; im Fall eines Scheiterns der Verlosung, wäre diese Reservierungsgebühr abzüglich einer Kostenpauschale ersetzt worden.

Teilnehmer an dieser Verlosung haben somit faktisch und unwiderruflich den Lospreis gezahlt und alles Erforderliche in Gang gesetzt, um Inhaber eines Loses zu werden. Sie müssen – wie beim Glücksspiel – nur noch passiv abwarten ob sich die Gewinnchance in ihrem Los realisiert.

Des Weiteren bekräftigt das Gericht, dass das Verbot, Glücksspiel im Internet anzubieten, vom EuGH in Bezug auf die Ausgestaltung des Glückspielmonopols nicht gerügt wird. Es besteht somit im Internetverbot von Glückspielen kein Verstoß gegen Unionsrecht.

Letztlich schließt das Gericht auch eine Berufung des Verlosenden auf die Dienstleistungsfreiheit im Unionsrecht aus, deren Merkmale kaufmännische, gewerbliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten gegen Entgelt sind. Die einmalige Durchführung einer Hausverlosung fällt nicht unter diese Kategorie – sie ist somit nicht von der Dienstleistungsfreiheit geschützt. Alleine das Kriterium der Entgeltlichkeit ist schon nicht gegeben, wenn der Erlös aus den Losverkäufen abzüglich entstehender Kosten den Verkehrswert der Immobilie nicht übersteigt.

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