Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-300/21 | Österreichische Post (Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten)
Immaterieller Schaden DSGVO - Vorbemerkung von: DURY LEGAL :
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 04.05.2023 festgestellt, dass ein bloßer Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keinen automatischen Schadenersatzanspruch begründet. Vielmehr muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem entstandenen Schaden bestehen, um einen Anspruch auf Schadenersatz zu haben. Auch ist es nicht erforderlich, dass der immaterielle Schaden eine bestimmte Schwere erreicht, um eine Entschädigung zu erhalten. Diese Auslegung der DSGVO ist laut EuGH im Einklang mit dem klaren Wortlaut der Verordnung sowie mit den Erwägungsgründen, die den Schadenersatzanspruch betreffen. Unternehmen sollten daher bei der Umsetzung der DSGVO nicht nur darauf achten, Verstöße zu vermeiden, sondern auch den Schaden für betroffene Personen so gering wie möglich zu halten.
Lesen Sie nachfolgend die Pressemitteilung des EuGH zu der Rechtssache C-300/21 inkl. einiger Anmerkungen von DURY LEGAL:

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