In seinem Urteil vom 19.1.2011 - Az.: 23 S 359/09 - hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass es für die Erstattung der Abmahnkosten notwendig ist, dass der Abmahner seine Ansprüche weiterverfolgt. Distanziert der Abmahner sich nach erfolgloser Abmahnung grundlos von seinem Unterlassungsanspruch, so stehen ihm im Nachhinein keine Aufwendungen für die Abmahnung zu.