1. Wer zur Unterlassung verpflichtet ist, muß durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die von der Unterlassungserklärung umfaßten Inhalte seiner Website nicht mehr im Internet auffindbar sind, sei es über die Webseite direkt oder über eine Internetsuchmaschine.
Der Schuldner einer solchen Unterlassungserklärung muß daher nicht nur die Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite entfernen. Er hat vielmehr auch die Abrufbarkeit etwa über Google auszuschließen. Dazu gehört es auch, dass der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellt.
2. Eine von dem Vertragsstrafengläubiger vorgenommene Bestimmung der Strafhöhe, die sich auf das Doppelte des im Rahmen der Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB als angemessen anzusehenden Strafrahmens beläuft, ist unbillig.
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Seit Ende November mahnt Rechtsanwalt Christoph Becker im Namen seiner Kanzlei "Richtig. Recht LEIPZIG".) eine große Anzahl hunderte Apotheken in ganz Deutschland ab. Herr Rechtsanwalt Becker behauptet in den Abmahnungen für den in Schwäbisch Hall ansässigen Apotheker Hartmut Wagner (Brückenapotheke Schwäbisch-Hall) tätig zu sein. Zum Nachweis fügt er eine als Vollmacht bezeichnetes Dokument bei, aus dem hervorgeht, dass er "in Sachen: Abmahnung" bevollmächtigt wurde:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17.10.2013 - I ZR 173/12 (OLG Stuttgart, LG Stuttgart) entschieden, dass kein Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn ein Internetseitenbetreiber für ein fremdes Produkt auf seiner Internetseite passive Werbung betreibt.
Wir haben einen neuen Blog-Post veröffentlicht:
Das Landgericht Bochum hat in seinem Urteil vom 16.11.2010 - Az.: 12 O 162/10 - entschieden, dass eine Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn die Umstände der Abmahnung nahe legen, dass diese nur dem Gebührenerzielungsinteresse dient und nicht dem fairen Wettbewerb.