1. Wer zur Unterlassung verpflichtet ist, muß durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die von der Unterlassungserklärung umfaßten Inhalte seiner Website nicht mehr im Internet auffindbar sind, sei es über die Webseite direkt oder über eine Internetsuchmaschine.
Der Schuldner einer solchen Unterlassungserklärung muß daher nicht nur die Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite entfernen. Er hat vielmehr auch die Abrufbarkeit etwa über Google auszuschließen. Dazu gehört es auch, dass der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellt.
2. Eine von dem Vertragsstrafengläubiger vorgenommene Bestimmung der Strafhöhe, die sich auf das Doppelte des im Rahmen der Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB als angemessen anzusehenden Strafrahmens beläuft, ist unbillig.
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