OLG Schleswig – Google Adwords Störerhaftung - Weitreichende Störerhaftung des Werbenden einer Google-Adwords-Kampagne

Google Adwords StörerhaftungDas Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 22.03.2017 – 6 U 29/15 über die Frage einer Störerhaftung des Werbenden einer Google-Adwords-Kampagne entschieden.

Der Volltext der Entscheidung liegt nun vor.

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Kundenbewertungen auf Website kann Werbung sein – Urteil des OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017 – 6 U 161/16

Mit Urteil von Urteil vom 24.05.2017 (Az.: 6 U 161/16) hat das Oberlandesgericht Köln als Berufungsinstanz (zuvor: Landgericht Aachen vom 26.08.2016 – 42 O 15/16) entschieden, dass die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Firmenwebsite Werbung sein kann, die geeignet ist, die Vertragsstrafe aus einer zuvor abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung auszulösen.

Neues Urteil des EuGH über die Impressumspflicht in Printanzeigen - EuGH-Urteil vom 30. März 2017 - Rechtssache C-146/16

Eugh KlageDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit Urteil vom 30. März 2017 in der Rechtssache C-146/16 mit der Frage der Informationspflichten in Printanzeigen für Online-Angebote beschäftigt.

Hintergrund war eine Verbandsklage der "Vereinigung für Sicherheit in der Wirtschaft e.V." (http://www.vsw.de/home.html), nachfolgend VSW, der im Rahmen seiner Eigenschaft als Verband im Sinne des Unterlassungsklagegesetzes über die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Regelungen "wacht".

U. a. gehören dem VSW Anbieter von Elektro- und Elektronikartikeln sowie Versandhändler an.

Gegner des VSW war der Logistik-Dienstleister DHL, der die Website www.meinpaket.de betreibt.

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LG Hamburg - Urteil vom 07. Februar 2017 (Az.: 312 O 144/16) - Rechtsmissbrauch bei Abmahnung

hand stop imillian fotolia.comDas Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.02.2017 (Az.: 312 O 144/16) entschieden, dass die Unterlassungsklage eines Abmahners rechtsmissbräuchlich und die Unterlassungsklage daher unzulässig war. Die Entscheidung erging im Hauptsacheverfahren. In dem vorherigen einstweiligen Verfügungsverfahren hatte sich das Landgericht Hamburg noch nicht mit der Frage des Rechtsmissbrauchs beschäftigt.

Der Volltext zu dieser Entscheidung wurde noch nicht veröffentlicht. Das Urteil war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels noch nicht rechtskräftig.

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Yoga Abmahnungen des Hans Deutzmann, Wuppertal durch die Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven wegen angeblichen Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz / Wettbewerbsrecht

Abmahnung Yoga Deutzmann Wallscheid DrouvenUns liegen mehrere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Walscheid & Drouven Rechtsanwälte, Münster gegen Inhaber von Yoga-Studios vor, die sich auf angebliche Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht stützen.

Gegenstand der Abmahnungen sind die Präsentation von Yogakursen und yogabezogenen Dienstleistungen auf den Internetseiten der Abgemahnten.

Die uns vorliegenden Abmahnungen wurden im Namen des Herrn Hans Deutzmann, Wuppertal ausgesprochen.

Bereits im Jahr 2014 ist Herr Deutzmann mit zumindest einer Abmahnung wegen einer Werbung für Yogadienstleistungen mit einem Diplom, sowie Impressumsverstößen aufgefallen.

Gerügt werden in den uns vorliegenden Abmahnungen insbesondere angeblich irreführende Werbeaussagen der von uns vertretenen Yoga-Studios. Gem. §§ 3, 5, 3a UWG iVm. § 3 S.1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) läge eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit zugesprochen werde, die sie nicht haben.

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Telefonwerbung - Die rechtliche Zulässigkeit von unverlangten Werbeanrufen - Outbound Telefonmarketing

Kaum ein Unternehmen verzichtet darauf, das Telefon bei der Akquise neuer Aufträge einzusetzen. Der Vorteil eines Telefonnrufes gegenüber einem reinen Werbeanschreiben per Brief liegt auf der Hand; der Werbetreibende hat die Möglichkeit, den Angerufenen direkt und gezielt über die Eigenschaften seiner Waren oder Dienstleistungen zu informieren und auf Nachfragen und Einwände zu reagieren. Die Verkaufs-Argumente können auf den potentiellen Kunden abgestimmt werden. Auf die individuellen Bedürfnisse des Angerufenen kann eingegangen werden.

Unverlange Werbeanrufe (sog. direktes Outbound-Telefonmarketing) ist aber angesichts der wettbewerbsrechtlichen Regelungen in § 7 UWG rechtlich problematisch und kann zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Konkurrenten und Abmahnvereine oder zuBußgeldern der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden führen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Werbende Verbaucher unverlangt anruft (sog. Cold Calls). Wenn Unternehmen angerufen werden, kann ein unverlangter Werbeanruf unter Umständen zwar rechtlich zulässig sein. Die Rechtsprechung fasst diese Ausnahmen im Bereich der B2B-Werbung aber sehr eng.

Darüberhinaus interessieren sich auch immer wieder die Datenschutzaufsichtsbehörden für unverlangte Werbeanrufe, da von Call-Centern und den werbenden Unternehmen auch immer wieder personenbezogene Daten über die angerufenen Ansprechpartner und Firmen gespeichert und verarbeitet werden.

Der nachfolgende Artikel informiert Sie über die aktuelle Rechtslage im Bereich des Outbound-Telefonmarketings und zeigt Wege auf, wie Sie in der Praxis mit dem Thema umgehen sollten.

Wer kann eigentlich abmahnen?

Im Rahmen der Überprüfung von Online-Shops und Internetseiten zusammen mit unserem Kooperationspartner der Website-Check GmbH, wird uns öfter die Frage gestellt, wer denn überhaupt befugt ist, die entsprechenden Online-Shops und Internetseiten abzumahnen.

Grundsätzlich darf eine andere Person / Firma nur dann abgemahnt werden, wenn durch das Verhalten desjenigen, welcher abgemahnt werden soll, ein Dritter in seinen Rechten verletzt ist.

Der Dritte kann hierbei die Rechteverletzung selbst im Wege der Abmahnung geltend machen.

Handelt es sich bei dem Dritten um einen Verbraucher, oder könnten durch die Verletzungshandlung allgemein Verbraucher geschädigt werden, so steht die Möglichkeit den entsprechenden Verletzenden abzumahnen auch anderen Institutionen zu.

Die Rechtsverletzungen können zum einen in der Verletzung vertraglicher Pflichten bestehen, zum anderen können durch den Verletzenden auch gesetzliche Regelungen verletzt werden.

OLG Düsseldorf stellt klar: Double-Opt-In Mail ist keine Werbung! (Az.: I-15 U 64/15)

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.03.2016 (Az.: I-15 U 64/15) entschieden, dass die Übersendung einer Double Opt-In Mail mit der Aufforderung zur Bestätigung der Mailadresse und Newsletteranmeldung keine unerbetene E-Mail-Werbung (SPAM) i.S.d. § 7 UWG darstellt. Das OLD Düsseldorf argumentiert, die Übersendung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung der Mailadresse stehe im Interesse des Empfängers, weil es nur um die Klärung gehe, ob dieser in Werbung eingewilligt hat. Die Double-Opt-In-Mail diene nicht der Erlangung einer Einwilligung.

Damit widerspricht das OLG-Düsseldorf erfreulicherweise der umstrittenen Enscheidung des OLG München zum Double-Opt-In Verfahren (vgl. OLG München, GRUR-RR 2013, 226 m. w. N.), die vor einiger Zeit für Aufregung gesorgt hat.

G r ü n d e:

A. Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 S. 2 BGB i. V. m. der strafbewehrten Unterlassungsvereinbarung vom 04.09.2013 in Höhe von insgesamt 12.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2015.

1.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass kein Einverständnis der Werbeadressaten im Sinne der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 04.09.2013 vorliegt.

Im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG hat der Werbende bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post darzulegen und zu beweisen, dass im Zeitpunkt der Werbung eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorlag (BGH, GRUR 2004, 517 – E-Mail-Werbung I; BGH, WRP 2011, 1153 – Double-opt-in-Verfahren; OLG München, GRUR-RR 2013, 226; OLG Celle, WRP 2014, 1218). Nicht anders ist dies im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast bei der Unterlassungserklärung der Beklagten zu beurteilen, weil das Einverständnis auch hier mit der Formulierung „sofern das Einverständnis des Werbeadressaten nicht vorliegt“ als – von ihr nachzuweisender – Rechtfertigungsgrund für Werbung per Email ausgestaltet ist.

Daher gelten die zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG entwickelten Grundsätze entsprechend. Demzufolge muss jedoch die Einwilligung vom Anschlussinhaber bzw. Inhaber der Email-Adresse erteilt worden sein, an den der Unternehmer die Werbung versendet (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 336; Köhler in: Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 34. Aufl., § 7 UWG Rn. 187; vgl. auch BGH, WRP 2011, 1153 – Double-opt-in-Verfahren m. w. N.).

Zum Nachweis muss der Werbende daher die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Empfängers vollständig dokumentieren (OLG München, GRUR-RR 2013, 226; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 7 UWG Rn. 189 m. w. N.). Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem adressierten Verbraucher stammt, sind für den erforderlichen Nachweis ungeeignet (OLG München, GRUR-RR 2013, 226). Verwendet der Unternehmer für Werbe-Emails Adressdaten, für die ein Einverständnis der Verbraucher nicht oder nicht ausreichend dokumentiert ist, hat er die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen zu tragen (OLG Celle, WRP 2014, 1218; für Werbeanrufe BGH, GRUR 2011, 1153 – Double-opt-in-Verfahren).

Dementsprechend darf er einen Rundbrief mittels E-Mail nur verschicken, wenn die Voraussetzungen hierfür in der Person des jeweiligen tatsächlichen Empfängers der Email vorliegen. Dabei hat er durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen kommt, etwa aufgrund unrichtiger Eingabe oder Speicherung von E-Mail-Adressen (BGH, GRUR 2004, 517 – E-Mail-Werbung I).

Des Weiteren ist möglich, dass eine ankommende Email aufgrund eines unbefugten Zugriffs und in bewusster Belästigungs- und/oder Schädigungsabsicht nicht vom tatsächlichen Inhaber der ausgewiesenen Email-Adresse, sondern von einem Dritten stammt. Versendet der Unternehmer daraufhin eine Email mit Werbung an diese Email-Adresse, so fehlt es daher am dafür erforderlichen Einverständnis des Werbeadressaten.

Die Beklagte hat zum Einen nicht bewiesen, dass die aus ihrem Buchungssystem generierten Anfragen vom 14.09.2014 (Bl. 29, 30 GA) und vom 14.04.2015 (Bl. 47 GA) tatsächlich von den Inhabern der dort angegebenen Email-Adressen herrührten. Da sie die Beweislast für diese Tatsache trägt, reicht ihr Bestreiten mit Nichtwissen, „dass die Inhaber der Email-Adressen die Anfragen nicht selber gestellt hätten“, nicht aus. Zum Anderen hat sie unstreitig keine Maßnahmen ergriffen, um die Authentizität der Anfragen zu überprüfen und sicherzustellen, dass die tatsächlichen Inhaber der Email-Adressen mit der Übersendung von Werbung einverstanden sind. Stattdessen hat sie nach ihrer eigenen Darstellung sogar den angeblich anfragenden Personen zunächst unter den mitgeteilten Email-Adressen am 15.09.2014 bzw. am 15.04.2015 konkrete Reiseangebote übersandt (vgl. die Ausdrucke aus dem Buchungssystem der Beklagten Bl. 69 bis 71 GA), ohne die Frage eines Einverständnisses mit der Übersendung von Email-Werbung zu klären, und erst danach am 25.09.2014 und 16.04.2015 die beanstandeten Newsletter an dieselben Email-Adressen verschickt (Anlagen K 2, K 4 und K 7, Bl. 5, 9, 39 GA).

Da somit jeweils weder ein ausdrückliches noch auf andere Weise erklärtes Einverständnis feststellbar ist, liegen – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – drei Verstöße der Beklagten gegen die Unterlassungserklärung vor, ohne dass es darauf ankommt, ob die sachliche Reichweite der Vereinbarung insoweit vom Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG abweicht, weil sie anders als dieser nicht explizit eine „ausdrückliche“ Einwilligung fordert.

2.

Nach Maßgabe der unter 1. dargelegten Grundsätze hat die Beklagte indes entgegen der Ansicht des Landgerichts zudem schuldhaft gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Die Verwirkung einer Vertragsstrafe setzt grundsätzlich – und so auch hier – ein Verschulden voraus. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Verschulden des Schuldners vermutet wird, wenn objektiv ein Verstoß vorliegt, ihm mithin der Entlastungsbeweis obliegt (BGH, NJW 1972, 1893 – K-Rabatt-Sparmarken; BGH, GRUR 1982, 688 – Senioren-Pass; BGHZ 121, 13 – Fortsetzungszusammenhang; BGH, NJW 2014, 2180 – Vertragsstrafenklausel; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 UWG Rn. 1.152).

Für den Entlastungsbeweis gelten strenge Anforderungen. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen (BGH, NJW 2014, 2180 – Vertragsstrafenklausel m. w. N.; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 Rn. 6.7).

Die Rechtsprechung hat dabei mögliche Maßnahmen des Werbenden aufgezeigt, mit denen er grundsätzlich hinreichend sicherstellen kann, dass es nicht zu einer Versendung von unerbetener Email-Werbung kommt, und die zum Nachweis eines ausdrücklich erklärten Einverständnisses geeignet sein können. Wenn demnach bei einem Gewinnspiel ein Teilnahmeantrag elektronisch eingeht, so kann dessen Absender durch eine Email um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten werden. Nach Eingang der erbetenen Bestätigung kann angenommen werden, dass der Antrag tatsächlich von der angegebenen Email-Adresse stammt.

Hat der Verbraucher durch Setzen eines Häkchens in dem Teilnahmeformular bestätigt, dass er mit der Übersendung von Werbung einverstanden ist, ist grundsätzlich hinreichend dokumentiert, dass er in Email-Werbung an diese Email-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat (BGH, GRUR 2011, 1153 – Double-opt-in-Verfahren m. w. N.).

Die vorstehenden Erwägungen lassen sich auf elektronische Eingänge beim Werbenden verallgemeinern, so dass für auf diesem Wege eingehende Anfragen von Reiseangeboten nichts anderes gilt. Im vorliegenden Fall kann ein Interessent konkrete Angebote auf der Internetseite der Beklagten nachfragen, indem er nach der erstinstanzlichen Aussage der Zeugin F ein Angebot auswählt, dazu Angaben macht, ggfs. Kataloge oder allgemeine Informationen anfordert (vgl. die aus dem Buchungssystem ausgedruckten Anfragen Bl. 29, 47 GA) und auf einen Button „Angebot unterbreiten“ klickt.

Der Absender kann in diesem Fall ebenso wie bei einem Gewinnspiel per Email um Bestätigung seines Interesses an der Übermittlung eines Reiseangebotes und von Werbung gebeten werden. Ferner kann die Beklagte auf ihrer Internetseite eine Rubrik vorsehen, in die der Absender ein Häkchen setzen kann, wenn er mit der Übersendung von Email-Werbung an diese Email-Adresse einverstanden ist. Geschieht dies und geht die erbetene Bestätigung ein, so ist eine Einwilligung des Verbrauchers mit der Übersendung von Email-Werbung an diese Email-Adresse hinreichend dokumentiert. Aus diesen Überlegungen zum möglichen Nachweis der Einwilligung des Werbeadressaten ergeben sich zugleich die Anforderungen, die an den Werbenden als Schuldner eines Vertragsstrafeversprechens zu stellen sind. Denn ihnen ist zu entnehmen, auf welche Art und Weise er durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen verhindern kann, dass der tatsächliche Inhaber der Email-Adresse von unerbetener Werbung belästigt wird.

Zudem wäre eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in diesen Fällen bei unerbetener Werbung praktisch obsolet, wenn der Werbende die Übersendung von Werbung bei einem nicht nachgewiesenen Einverständnis des Adressaten zwar nicht rechtfertigen, stets aber damit entschuldigen könnte, er habe geglaubt, der elektronische Eingang stamme tatsächlich vom Inhaber der Email-Adresse, ohne dies in irgendeiner Weise überprüft zu haben. Die Beklagte hätte dementsprechend – was nicht geschehen ist – Emails an die in den Anfragen angegebenen Email-Adressen versenden können, mit denen die Absender gebeten werden, ihr Interesse am Reiseangebot und am Erhalt von Email-Werbung zu bestätigen. Diese Maßnahme wäre für die Beklagte nicht mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen. Vielmehr kann eine solche Email als Formular standardmäßig und automatisiert an sämtliche Absender gerichtet werden, bei denen noch kein Einverständnis mit Email-Werbung dokumentiert ist.

Die Zumutbarkeit eines derartigen Vorgehens wird ferner durch den Umstand bestätigt, dass es – wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat – bei Wettbewerbern der Beklagten üblich ist, den Kunden bei seiner Kontaktaufnahme ausdrücklich danach zu fragen, ob er damit einverstanden ist, über Neuigkeiten mittels eines Newsletters informiert zu werden. Abgesehen davon hätte die Beklagte hier nach ihrem eigenen Vorbringen bei der vorherigen Übersendung der konkreten Reiseangebote klären können, ob der jeweilige Absender der Email tatsächlich mit Email-Werbung einverstanden ist, und den Newsletter erst im Anschluss daran nach Empfang einer entsprechenden Bestätigung des Werbeadressaten übersenden können. Es ist nicht ersichtlich, warum es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, im Zuge der konkreten Reiseangebote nachzufragen, ob er in die Übersendung von Email-Werbung eingewilligt hat.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass zuvor ein Einverständnis vorliegen muss und nur geklärt wird, ob es auch vom Inhaber der Email-Adresse stammt. Diese Voraussetzung kann die Beklagte etwa dadurch schaffen, dass sie – was ihr ebenfalls möglich und zumutbar ist – in der Anfrage auf ihrer Internetseite eine Rubrik vorsieht, in welcher der an einem Reiseangebot Interessierte ein entsprechendes Häkchen setzen kann. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, geht es dabei entgegen der Darstellung der Beklagten nicht darum, ob die Anfragenden nach der Lebenserfahrung ein solches Häkchen gesetzt hätten. Maßgebend ist vielmehr, dass sie in rechtmäßiger und geeigneter Weise das Vorliegen einer tatsächlichen Einwilligung kontrollieren kann, indem sie ein solches Häkchen vorsieht und den Absender anschließend per Email um Bestätigung seines Einverständnisses mit der Übersendung von Email-Werbung bittet.

Die Übersendung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung stellt ihrerseits keine unerbetene Werbung dar, weil es im Interesse des Empfängers nur um die Klärung geht, ob er in Werbung eingewilligt hat und nicht um die Erlangung der Einwilligung (fehlender Verstoß gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BGB: OLG Celle, WRP 2014, 1218; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 7 UWG Rn. 189).

Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, auch eine Email, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, falle als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (OLG München, GRUR-RR 2013, 226 m. w. N.), ist dem daher nicht zu folgen.

Doch selbst wenn man mit der Gegenauffassung einen Verstoß annehmen würde, wäre dieser jedenfalls nicht als schuldhaft anzusehen, da es für die Beklagte zur beschriebenen Kontaktaufnahme mit dem Inhaber der Email-Adresse keine zumutbare Alternative gibt, um die tatsächliche Herkunft der Anfrage zu kontrollieren und zu verifizieren. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie täglich über 50 Anfragen per Email erhält. Daher wäre es insbesondere mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden, bei jeder Anfrage eine Internetrecherche durchzuführen oder eine telefonische Klärung herbeizuführen. Eine Kontrolle der angegebenen Daten per Telefon könnte zudem § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG entgegenstehen. Da die Beklagte in den drei streitgegenständlichen Fällen nichts zur Überprüfung des Einverständnisses der Werbeadressaten unternommen hat, hat sie den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt.

Deswegen kann dahinstehen, ob sie aufgrund des Inhalts der beiden Anfragen B und F, die eine Bitte um Übersendung eines Katalogs enthielten, und bei der Anfrage P wegen der günstigeren Konditionen für die Reise von einem Einverständnis mit der Versendung ihrer Newsletters per Email ausgehen durfte, weil sich die Beklagte schon mangels geeigneter Maßnahmen zur Klärung des Einverständnisses der Inhaber der Email-Adressen nicht exkulpiert hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte nach der erstinstanzlichen Aussage der Zeugin F den Newsletter an alle Kunden versandte. Diese Bekundung ist nicht etwa deswegen unerheblich, weil andere Fälle nicht Streitgegenstand seien. Vielmehr unterstreicht sie, dass die Beklagte jedem Kunden unabhängig von seiner Bitte um weitere Informationen oder Unterlagen Werbung per Email übersandt und keinerlei Maßnahmen ergriffen hat, um unerbetene Werbung zu verhindern. Zuletzt hatte die Beklagte umso weniger Veranlassung, von einer vorhandenen Einwilligung der Werbeadressaten mit der Übersendung des Newsletters auszugehen, als – wie auch erstinstanzlich von der Zeugin F bekundet – nicht ersichtlich ist, dass diese auf die zuvor versandten Emails, welche die konkreten Reiseangebote enthielten, überhaupt geantwortet haben.

Deswegen bestanden objektiv und für die Beklagte erkennbar zusätzliche Zweifel daran, dass die Anfragen tatsächlich von den Inhabern der angegebenen Email-Adressen gestellt wurden und diese tatsächlich an einer Übersendung von weiteren Werbeinformationen interessiert waren.

3.

Die übrigen Voraussetzungen für die Verwirkung der geltend gemachten Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 12.000,- Euro sind ebenfalls erfüllt.

a)Mit der Unterlassungserklärung ist – was zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit steht – eine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung zustande gekommen, nach der die Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,- Euro zu zahlen hat.

b)Ferner liegen drei nicht zusammengehörige Zuwiderhandlungen der Beklagten am 24.09.2014 (Anlage K 2, Bl. 5), 25.09.2014 (Anlage K 4, Bl. 9) und 16.04.2015 (Anlage K 7, Bl. 39) vor, indem die Beklagte jeweils an unterschiedlichen Tagen und an verschiedene Werbeadressaten den Newsletter per Email versandt hat, so dass sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 12.000,- Euro verwirkt hat.

Die Anzahl der Zuwiderhandlungen und die Höhe der Vertragsstrafe stellt die Beklagte ebenfalls nicht in Abrede.

II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

IV. Der Streitwert wird auf 12.000,- Euro festgesetzt.

BGH: Vergleichende Werbung – Zulässige vergleichende Werbung für Staubsaugerbeutel im Internet

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.04.2015 entschieden, dass es für sich allein keine unlautere Rufausnutzung darstellt, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot i.R.e. vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen (Leitsatz des BGH-Urteils vom 2.4.2015 - I ZR 167/13 (OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf) - SWIRL).

Bot-Software für Online-Rollenspiele - Urteil des OLG Hamburg: Urteil vom 6.11.2014 - 3 U 86/13 (LG Hamburg) (nicht rechtskräftig)

Leitsätze

1. Klagt der ausländische Hersteller eines Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiels in Prozessstandschaft für seine deutsche Vertriebsgesellschaft aus Wettbewerbsrecht wegen des Vertriebs einer Software, die es ermöglicht, Spielaktionen – entgegen eines in den AGB des Spieleanbieters ausgesprochenen Verbots – zu automatisieren, um eine Interaktion mit einem menschlichen Benutzer zu ersetzen (sog. Bots), ist nach § TMG § 3 TMG und Art. EWG_VO_864_2007 Artikel 6 Rom-II-VO deutsches Recht anwendbar.

2. Der Vertreiber einer solchen Bot-Software steht mit dem Spieleanbieter schon unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

3. Gehört es zu den grundlegenden Voraussetzungen des wirtschaftlichen Erfolgs des Online-Spiels, dass die Spieler die Spielregeln, zu denen auch das Verbot der Verwendung von Bots gehört, einhalten, ist der Vertrieb eines Bots zwar nicht unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch bzw. des Ausnutzens fremden Rechtsbruchs, aber unter dem Aspekt der Absatz- und Vertriebsstörung eine unlautere vertriebsbezogene Behinderung nach §§ UWG § 3, UWG § 4 Nr. 10 UWG, weil aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ein auf Wettbewerb ausgerichtetes Spiel, bei dem ehrliche Spieler, die die Spielregeln einhalten, gegenüber unehrlichen Spielern benachteiligt werden, erheblich an Attraktivität und damit an wirtschaftlichem Erfolg einbüßen kann.

4. Wird die namentlich bezeichnete Bot-Software in der Weise beworben, dass sie ergänzend als „(Name des Spiels)-Bot” bezeichnet wird, wird die ergänzende Bezeichnung markenmäßig benutzt und veretzt an der Spielekennzeichnung bestehende Markenrechte.