Wenn eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eingeht ist es sehr verlockend, zu schauen, welche Wettbewerbsverstöße der Abmahner denn so alles begangen hat.
Bisher war nicht letztinstanzlich geklärt, wie das Institut der "Gegenabmahnung" bzw. "Retourkutschen-Abmahnung" rechtlich eingeordnet werden sollte. Die Instanzrechtsprechung ging bislang davon aus, dass es zumindest unzulässig, d.h. rechtsmissbräuchlich ist, wenn man die Gegenabmahnung primär deshalb ausspricht, um Verhandlungsmasse zu schaffen.
Extrem ungeschickt war es daher, wenn man in der Gegenabmahnung einen inhaltlichen Zusammenhang zu der ersten Abmahnung hergestellt und ggf. vorgeschlagen hat, beide Seiten sollten doch einfach wechselseitig auf die Kostenforderungen verzichten, das Kriegsbeil einfach begraben und sich "auf ein Unentschieden" einigen.
Der BGH hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 21.01.2021 nun klargestellt, dass es grundsätzlich kein Problem darstellt, wenn man eine berechtigte Gegenabmahnung ausspricht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18 - OLG Hamm - LG Bochum) und es auch kein Problem zu sein scheint, wenn man wie folgt ein "Unentschieden" erreichen will:
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