Achtung: AGW e.V. - Impressum-Abmahnungen auf Immobilienscout24 – Gefahr für Immobilienmakler

warning red triangular sign lack o keen fotolia comIn letzter Zeit erreichen uns gehäuft Abmahnungen des AGW (Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbstständigen gewerblichen Mittelstand), die sich gegen Immobilienmakler richten, die auf der Internet-Plattform www.immobilienscout24.de Immobilien inserieren.

Was wird konkret Vorgeworfen?

Den Abmahnschreiben des AGW ist zu entnehmen, dass Betroffene Makler in Ihrer Anbieterkennzeichnung Impressum fehlerhafte Angaben zur Adresse ihrer Niederlassung bzw. den zu zuständigen Aufsichtsbehörden gemacht haben sollen. Gerügt werden zahlreiche verschiedene Verstöße:

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„Gemäß §5 TMG haben Dienstanbieter , die geschäftsmäßig Telemedien anbieten, die Pflicht, bestimmte Informationen innerhalb der angebotenen Telemedien leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Die folgenden erforderlichen Informationen haben Sie entgegen §5 Abs. 1 TMG in ihrem Impressum nicht bzw. unzutreffend angegeben:

-         die Anschrift der Niederlassung […]

-         die eindeutige Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde […]“

Soll man eine Unterlassungserklärung an den AGW e.V. schicken?

Den Abmahnschreiben liegt eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei, die, im Falle einer Unterzeichnung, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € an die AGW nach sich zieht.

Auch wenn angesichts der geringen Kosten (in den uns vorliegenden Fällen zwischen 100 und 200 Euro) der Abmahnung es zunächst interessant erscheint die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, muss jedoch ausdrücklich davor gewarnt werden dies ohne weitere rechtliche Beratung zu tun.

Wenn man die Unterlassungserklärung unterzeichnet droht die „Verwirkung“ der Vertragsstrafe, d.h. dass man die 3.000 € an AGW e.V. zahlen muss. Bei jedem neuen Verstoß wird sich diese erhöhen. Ein Unterlassungsvertrag wird hierbei nach Ansicht der Rechtsprechung auf mindestens 30 Jahre geschlossen. Dies bedeutet, dass der Verein die nächsten 30 Jahre bei jedem Verstoß die Vertragsstrafe geltend machen kann. Gerade im Hinblick auf die vereinbarte Vertragsstrafe, die unmittelbar dem AGW zukommt, hat dieser auch ein großes Interesse ihre Auftritte weiterhin zu beobachten. Da sich Unterlassungserklärungen auch immer auf kerngleiche Verstöße beziehen reicht zukünftig ein ggf. kleiner Fehler im Impressum aus um die Vertragsstrafe auszulösen.

Gerade im Bereich des Impressums kann schnell ein erneuter Verstoß entstehen. Dies liegt insbesondere an sich stetig ändernden rechtlichen Voraussetzungen. So kamen in den letzten Jahren unter anderem die ODR-Verordnung und das VSBG als neue Hinweispflichten in das Impressum. Bei der ODR Verordnung reicht sogar das fehlende aktiv setzen des Links zur Plattform für eine Abmahnung aus.

Insbesondere bei Immobilienmaklern gestaltet sich die rechtskonforme Erstellung einer Anbieterkennzeichnung als schwierig. So muss zum einen die korrekte Aufsichtsbehörde angegeben werden, zum anderen aber auch die korrekte Berufsbezeichnung sowie die berufsrechtlichen Regeln.

Fazit

Immer wieder werden solche Abmahnwellen durch Wettbewerbsvereine ausgelöst. Die in der jeweiligen Abmahnung gerügten Verstöße sind zumeist tatsächlich abmahnfähig. Das Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung ohne ausreichende rechtliche Beratung und Absicherung birgt jedoch ein hohes Risiko im Hinblick auf die Verwirkung der Vertragsstrafe. Der einzige Weg, sich nachhaltig gegen solche Abmahnungen zu schützen, ist die Einbindung korrekter Rechtstexte auf seinen Internetauftritten.

Haben auch Sie eine Abmahnung von der Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbstständigen gewerblichen Mittelstand AGW e.V. erhalten?

Kontaktieren Sie uns unter +49 (0) 681 / 94005430.

Eine telefonische Erstberatung (ca. 15 Minuten) ist kostenlos.

Gerne zeigen wir Ihnen Ihre Handlungsoptionen auf. Auf pauschale Empfehlungen im Internet sollten Sie sich nicht verlassen.