Kundenbewertungen auf Website kann Werbung sein – Urteil des OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017 – 6 U 161/16

datenberg mister Vertilger  photocase comMit Urteil von Urteil vom 24.05.2017 (Az.: 6 U 161/16) hat das Oberlandesgericht Köln als Berufungsinstanz (zuvor: Landgericht Aachen vom 26.08.2016 – 42 O 15/16) entschieden, dass die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Firmenwebsite Werbung sein kann, die geeignet ist, die Vertragsstrafe aus einer zuvor abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung auszulösen.

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Sachverhalt (der Pressemitteilung entnommen):

Zu Grunde lag die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen eine im Umland von Aachen ansässige Handelsgesellschaft. Diese hatte von ihr vertriebene sogenannte "Zauberwaschkugeln" für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler mit der Angabe "Spart Waschmittel" beworben. Der Verband forderte die Gesellschaft auf, die Werbung als irreführend zu unterlassen, weil der Werbeaussage keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zu Grunde liege. Daraufhin gab die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Vor und nach der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Unternehmenswebsite mehrere Kundenbewertungen zu diesem Produkt: "Ich benutze weniger Waschmittel", "Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart", "Funktioniert wirklich…Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld".

Der Kläger, dessen satzungsmäßiger Zweck die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und die Achtung der Regeln des lauteren Wettbewerbs ist, nimmt die Beklagte wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße auf Unterlassung sowie auf Zahlung von Vertragsstrafen in Anspruch.

Die Entscheidung:

Der 6. Zivilsenat des OLG Köln stellte fest, dass auch Kundenbewertungen unter diese Unterlassungserklärung fallen. Aus der Erklärung ergebe sich, dass von ihr werbende Aussagen erfasst sein sollten, die sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Bereich der Kundenkommentare befanden. Bei den Kundenmeinungen handele es sich um Werbung, da sie Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern könnten.

Die Kommentare seien auch Werbung der Beklagten. Die Beklagte würde den Kunden die Bewertung der Produkte erkennbar allein in der Hoffnung ermöglichen, dass die positiven Bewertungen überwiegen würden. Bei der Möglichkeit, das Produkt zu bewerten, handele es sich daher um ein eigenes Angebot der Beklagten.

Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten könne nur dahin verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die gerade auf die zuvor von der Beklagten beworbene Wirkung des Produkts zurückgehen. Daher sei die Beklagte durch die Unterlassungserklärung auch zur Löschung der Kundenäußerungen auf ihrer Website verpflichtet.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 19.06.2017