Gemäß des Europarechts ist es Pflicht bei Schaumweinen eine Folienumkleidung am Flaschenhals anzubringen. Das entschied das Verwaltungsgericht Trier (Urteil vom 07.07.2021 – 8 K 421/21.TR).
Die rheinland-pfälzische Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) untersagte einem Winzer ein den Verkauf von 1300 Flaschen Riesling Jahrgangssekt, da an den Flaschen keine vorgeschriebene Folierung angebracht worden ist. Der Winzer legte gegen das Verkaufsverbot zunächst Widerspruch ein. Nach dessen Ablehnung erhob der Winzer Klage beim VG Trier Klage.
Der Winzer war der Ansicht, dass es sich bei der Umkleidungsfolie lediglich um ein umweltschädliches Accessoire handelt. Die Umkleidung selbst habe keine technische Funktion. Der Korken werde bereits durch den Druck in der Sektflasche in der Fassung gehalten, sodass keine zusätzliche Folie notwendig sei. Außerdem brächten andere Winzer ebenfalls Sektflaschen ohne Folienumkleidung in den Verkehr. Für den Verbraucher sei das ohnehin unerheblich, da sich dieser an der Etikettierung und nicht an dem Flaschenhals orientiere, sodass eine Irreführung nicht gegeben sei.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führt es an, dass das Verkaufsverbot zwar in die unternehmerische Freiheit des klägerischen Winzers eingreife, dieser Eingriff aber nach Überzeugung des Gerichts sachlich gerechtfertigt ist, da – nach Ansicht des Verwaltungsgerichts -das einheitliche Aussehen der Sektflaschen den Verbraucher vor Verwechslungen schützen soll. Die Vorschrift im Hinblick auf die Folienumkleidung gründet auf einer über 100 Jahre alten Tradition, auf die der durchschnittlich informierte Verbraucher vertrauen kann und an der er sich auch orientiert. Neben der Orientierung erkennt der Verbraucher anhand der Folienumkleidung außerdem, ob der Verschluss der Flasche beschädigt oder defekt ist. Die Folie ist ein Qualitätsmerkmal für die traditionellen Hersteller und trägt zu einem fairen Wettbewerb bei. Da die Vorschrift für alle Winzer gelten, haben entsprechend auch alle Winzer die gleichen Produktions- und Entsorgungskosten für die Folien. Zudem bewahrt die Folie den Naturkorken vor Feuchtigkeit und Schimmel. Im Hinblick auf den Umweltschutz ist der Begriff der „Folie“ in der einschlägigen Vorschrift nicht speziell definiert. Deshalb können Winzer auch umweltfreundliche, recycelte oder wiederverwendbare Folien benutzen.
Das Urteil des Verwaltungsgericht Trier ist eindeutig: Sektflaschen müssen eine Folienumkleidung haben. Andernfalls droht wie im beschriebenen Fall ein Verkaufsverbot. Gleichzeitig weist das Gericht jedoch darauf hin, dass der Begriff der „Folie“ nicht legal definiert ist und auch die Verwendung umweltfreundlicher Folien möglich ist.
Co-Autor: Wissenschaftlicher Mitarbeiter - Ref. jur. Philipp Schmelz
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