Wer kann eigentlich abmahnen?

Aktivlegitimation wer darf abmahnenIm Rahmen der Überprüfung von Online-Shops und Internetseiten zusammen mit unserem Kooperationspartner der Website-Check GmbH, wird uns öfter die Frage gestellt, wer denn überhaupt befugt ist, die entsprechenden Online-Shops und Internetseiten abzumahnen.

Grundsätzlich darf eine andere Person / Firma nur dann abgemahnt werden, wenn durch das Verhalten desjenigen, welcher abgemahnt werden soll, ein Dritter in seinen Rechten verletzt ist.

Der Dritte kann hierbei die Rechteverletzung selbst im Wege der Abmahnung geltend machen.

Handelt es sich bei dem Dritten um einen Verbraucher, oder könnten durch die Verletzungshandlung allgemein Verbraucher geschädigt werden, so steht die Möglichkeit den entsprechenden Verletzenden abzumahnen auch anderen Institutionen zu.

Die Rechtsverletzungen können zum einen in der Verletzung vertraglicher Pflichten bestehen, zum anderen können durch den Verletzenden auch gesetzliche Regelungen verletzt werden.

Bildquelle: businessman thinking of problem stasique fotolia.com

Weiterhin berechtigt zur Abmahnung sind diejenigen, die vom Rechteinhaber zur Wahrnehmung der Rechte befugt worden sind.

Für das Wettbewerbsrecht benötigt man zur Abmahnung eine so genannte Aktivlegitimation nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 UWG.

Im Falle des Markenrechts sind dies vor allem die Markeninhaber oder deren Lizenznehmer.

Grundsätzlich abmahnberechtigt sind hierbei:

1.) Konkurrenten / Mitbewerber / Rechteinhaber

Gemäß § 12 Absatz 1 UWG soll vor der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Berechtigte vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Gegenseite abmahnen,

“um dieser die Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen“.

Berechtigte sind im Wettbewerbsrecht z.B. die mit dem Rechteverletzer in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Im Urheberrecht und Markenrecht sind dies die jeweiligen Rechteinhaber oder ggf. auch deren Lizenznehmer.

Da es dem Laien in der Regel nicht ohne weiteres möglich sein wird eine entsprechende Unterlassungssverpflichtung mit Vertragsstrafe zu entwerfen, darf er sich hierzu eines Rechtsanwaltes bedienen.

Rechtsanwälte dürfen aber niemals selbstständig abmahnen ohne einen Auftraggeber (Mandanten) zu haben, der seinerseits zur Abmahnung berechtigt ist. Die einzige Ausnahme ist die Abmahnung in eigener Sache, weil sich z.B. ein konkurrierender Rechtsanwalt wettbewerbswidrig verhält.

Sofern die Abmahnung berechtigt ist, also er tatsächlich durch den Dritten in seinen Rechten verletzt wird, darf der Abmahner von diesem Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Diese wird gem. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abhängig vom Streitwert berechnet.

2.) Verbraucherverbände

Sofern durch den Verstoß die Rechte von Verbrauchern betroffen sind haben gemäß §3 I Nr. 1 UKlaG Verbraucherzentralen die so genannte Verbandsklagebefugnis.

Diese dürfen dann also selbstständig bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnen. Sie sind ferner dazu befugt, die entsprechenden Verletzungen gerichtlich zu verfolgen. Anfang 2016 wurden die Ansprüche der Verbraucherverbände nach dem UKlaG erweitert.

Den Verbänden ist es nunmehr auch möglich, Unternehmen abzumahnen bzw. zu verklagen, wenn diese gegen allgemeine Regelungen des Datenschutzrechts verstoßen. Dies kann z.B. bei unzulässiger Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten von Verbrauchern liegen, welche für Werbezwecke bzw. zur Bildung von Persönlichkeitsprofilen verwendet werden. Ebenso dürfen Verbraucherverbände im Falle des Daten- und Adresshandel, Unterlassungsansprüche gegen Unternehmer geltend machen. Eine entsprechende Liste der nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 UklaG berechtigten Verbände findet sich auf der Seite des Justizministeriums unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/Liste_qualifizierter_Einrichtungen.pdf?__blob=publicationFile&v=32.

3.) Abmahnvereine

Auch sog. Abmahnvereine können gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 UKlaG Verstöße gegen die § § 1, 2 UKlaG abmahnen.

Seit dem 24.02.2016 können über das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ dürfen auch Abmahnvereine Abmahnungen im Bereich des Datenschutzes versenden.

4.) Die Industrie- und Handwerks- bzw. Handelskammern.

Auch die Industrie- Handwerks und Handelskammern sind gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 UklaG zur Kontrolle der allgemeinen Geschäftsbedingungen wie zur Abwehr allgemein verbraucherrechtswidriger Praktiken befugt.

5.) Staatliche Stellen

Gemäß § 38 Absatz 6 BDSG können Landesregierungen Stellen bestimmen, welche für Sie die Durchführung des Datenschutzes überwachen.

Dies ist von Land zu Land verschieden, wird aber in der Regel primär durch die so genannten Landesdatenschutzbeauftragten gewährleistet.

So ist z.B. im Saarland gemäß § 26 Absatz 1 Saarländisches Datenschutzgesetz der Landesdatenschutzbeauftragte im Saarland für die Überwachung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zuständig. Auch neben den datenschutz- bzw. wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen können staatliche Stellen Einfluss auf die Unternehmen ausüben.

So ergibt sich z.B. eine Berechtigung des Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß §§ 55 OWIG i.V.m. § 163 Absatz 1 StPO bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht bestimmter Produkte ein Bußgeldverfahren einleiten.

Fazit:

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, bzw. eine Abmahnung mangels Datenschutzerklärung kann schnell um die 1000 € kosten.

Im Zuge dessen kann aus Gründen anwaltlicher Vorsicht nur dazu geraten werden sich rechtzeitig um die Sicherheit der Online-Präsenzen des Unternehmens zu kümmern. Auch gegebenenfalls zu berücksichtigende Spezialgesetzliche Regelungen (wie z.B. die Health Claims Verordnung oder die Lebensmittelinfoverordnung) sollten beachtet werden.