OLG München: Münchner Stadtportal ist zu presseähnlich

zeitungDas Münchner Stadtportal „www.muenchen.de“ ist zu presseähnlich und verstößt gegen das Gebot der Staatsferne. Das entschied nun das Oberlandesgericht München (Urteil vom 30.09.2021 – 6 U 6754/20). Mehrere Münchner Zeitungsverlage klagten und gewannen im September 2021 auch in der zweiten Instanz. Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Der Fall

Die Münchner Zeitungsverlage (hierunter die Verlage der "Abendzeitung", des "Münchner Merkur" und der "Süddeutschen Zeitung") klagten mit der Begründung, das Münchner Stadtportal sei zu presseähnlich und enthielte zu viel Werbung. Dem Nutzern biete man zu viel Information, die den Erwerb einer Zeitung oder einer Zeitschrift entbehrlich machen könnte. Dies widerspreche dem aus dem Grundgesetz abgeleiteten Gebot, dass die Presse staatsfern sein soll.

In der ersten Instanz vor dem Landgericht München I unterlagen die Verlage und legten Berufung beim Oberlandesgericht ein. Das Urteil des Oberlandesgerichts entsprach der Argumentation der Verlage. Demnach hat sich eine Kommune wie die Stadt München aus der Meinungsbildung herauszuhalten. Staatliche Publikationen müssen eindeutig als solche erkennbar sein, ansonsten gefährden diese die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse. Darüber hinaus darf das Stadtportal auch keinen kommerziellen Charakter haben. Der Senat des Oberlandesgerichts beschreibt die geschalteten Anzeigen in dem Stadtportal als „ausufernd“. Insbesondere Veranstaltungs- und Kinoprogramme sowie Rubriken wie Shopping und Restaurant sind unzulässig.

Das weitere Vorgehen der Stadt München

Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Fraglich ist jedoch noch, ob die Stadt München auch Revision einlegt. Bis dahin ist das Urteil des Oberlandesgerichts noch nicht rechtskräftig. Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ist allerdings durchaus wahrscheinlich. Denn in einem anderen Fall verklagte ein Verein, der unter anderem die „Ruhr Nachrichten“ herausgibt, die Stadt Dortmund wegen ihres Stadtportals. Das zuständige Berufungsgericht kam zu der Entscheidung, dass nicht einzelne presseähnliche Informationen streitentscheidend sind, sondern das Gesamtangebot. Aufgrund der verschiedenen Rechtsansichten der Oberlandesgerichte zu dem Thema wird nun wahrscheinlich der Bundesgerichtshof diese Frage zu klären haben.

Co-Autor: Wissenschaftlicher Mitarbeiter – Ref.jur. Philipp Schmelz

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