BGH: EuGH muss entscheiden, ob der Vertrieb gebrauchter Software zulässig ist

bgh_logoMit seinem Beschluss vom 3. Februar 2011 (I ZR 129/08) im UsedSoft-Verfahren, wird der Bundesgerichtshof die Frage der Zulässigkeit des Handels mit „gebrauchter“ Software dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Somit besteht ist weiterhin offen, ob und inwiefern online erworbene Software ohne Zustimmung des Software-Anbieters gehandelt werden darf.

Das Hauptaugenmerk des Verfahrens lag auf der Frage, ob der  urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz auch bei unkörperlicher Distribution von Software greift. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Hiernach beschäftigte sich der BGH im vorliegenden Fall mit der Problematik, ob und inwiefern der Zweiterwerber Berechtigter sein kann.

Der EuGH wird sich mit der Problematik beschäftigen, dass  die Computerprogramm-Richtlinie - anders als im deutschen Urhebergesetz – eine Weitergabe der Software in gewissen Fällen erlaubt. Diese Weitergabe der Software - sog. Erschöpfung der Rechte des Urhebers - macht die europäische Richtlinie im Gegensatz zum deutschen Pendant nicht von einer mit Zustimmung des Anbieters erfolgten Veräußerung des Vervielfältigungsstücks abhängig, sondern stellt dagegen auf den Erstverkauf einer Programmkopie ab. Weiterhin ist zu erwarten, dass der EuGH sich mit dem Problem auseinander setzt, welches durch die Nichterschöpfung der Rechte eintritt: das Auftreten eines unterschiedlichen Preisniveaus für bestimmte Software in den einzelnen Mitgliedstaaten und somit die Auswirkungen auf den europäischen Binnenmarkt.


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