BGH - Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung

§§ 890, 945 ZPO

Gesetz_klein 1. Eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil erlassene Verbotsverfügung wird mit der Verkündung des Urteils wirksam und ist vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten, wenn sie eine Ordnungsmittelandrohung enthält. In diesem Fall kann gegen den Schuldner bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung nach Verkündung des Urteils ein Ordnungsmittel festgesetzt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen und die Verbotsverfügung vollzogen ist.

LG Manheim - Michael Jackson - Kennzeichen-, Namens- und Persönlichkeitsrecht

§§ 5, 15, 23 Nr. 2 MarkenG ; §§ 12, 823 Abs. l, 1004 BGB ; §§ 22, 23 KUG ; Art. 5 Abs. 3 GG

1. Nach dem Tod des weltbekannten Popstars Michael Jackson unter der Bezeichnung „A Tribute to Michael Jackson, King of Pop The Show” durchgeführte künstlerische Showveranstaltungen, bei denen ein Double Michael Jackson imitiert, sowie die Werbung für diese Veranstaltungen mit Abbildungen des Doubles verletzen unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit weder das postmortale Persönlichkeitsrecht von Michael Jackson, noch sein Recht am eigenen Bild. Auch eine Verletzung seines Namensrechts durch die Verwendung der Bezeichnung „King of Pop” und die Verletzung etwaiger Titelschutzrechte an einem „Best-Of”-Album Michael Jacksons durch den rein inhaltsbeschreibenden Veranstaltungstitel scheiden aus.

2. Zur Frage der Aktivlegitimation von in den USA bestellten Verwaltern des Nachlasses von Michael Jackson und zu deren Glaubhaftmachung im Verfahren der einstweiligen Verfügung.

Landgericht Mannheim, Urteil vom 22.10.2009 - Az.: 2 0 204/09 (Michael Jackson-Imitation) - offizielle Leitsätze

EuGH - Heraldisches Zeichen als absolutes Eintragungshindernis

Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) Art. 7 Abs. 1 h Gemeinschaftsmarkenverordnung; Art. 6ter Pariser Verbandsübereinkunft

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1. Die Eintragung als Gemeinschaftsmarke kann auf Grund eines absoluten Eintragungshindernisses verweigert werden, wenn bereits ein einziger Bestandteil der Anmeldemarke einem Hoheitszeichen entspricht. Sobald auch nur ein Bestandteil der Anmeldemarke einem Hoheitszeichen ähnlich ist, muss der von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck deshalb nicht mehr geprüft werden.

2. Die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke ist zu versagen, wenn ihr einer der in Art. 6ter PVÜ enthaltenen Versagungsgründe entgegensteht.

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 16.7.2009 - Rechtssachen C-202/08 und 208/08 (American Clothing Associates NV ./. HABM), American Clothing Associates NV ./. HABM - Ahornblatt)

BPatG - Bundespatentgericht lehnt Anwendung der Neutralisierungslehre des EuGH ab

§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 125b MarkenG


 

Gesetz_klein1. Die Verwechslungsgefahr ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG anhand der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen zu beurteilen wobei es für die Annahme einer solchen ausreichend ist, wenn ein Kriterium der Zeichenähnlichkeit (phonetisch, schriftbildlich, konzeptionell) vorliegt und zugleich Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit besteht. Der von den Gerichten der Europäischen Gemeinschaft angewandte Neutralisierungslehre vermag sich der Senat angesichts der entgegenstehenden gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland  nicht anzuschließen (vgl. u.a. BGH, GRUR 2008, 803 – HEITEC; GRUR 2008 903 – SIERRA ANTIGUO).

 

Deutsches Handwerksblatt Interview - August 2009

DHBIm August 2009 interviewte das Deutsche Handwerksblatt, das Zentralorgan des Deutschen Handwerks, den Ex-Hacker und IT-Sicherheitsberater Mark Semmler  von der IT-Sicherheitsfirma "mark semmler security services", Darmstadt und Herrn Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. zu den Themen: Musikdownloads am Arbeitsplatz und GEMA-Abgabe für Unternehmen.

 

OLG Düsseldorf - Datenbankherstellerschutz - Investitionsschutz

§ 87a ff UrhG

Beim Investitionsschutz nach §§ 87a ff UrhG ist das Kriterium der wesentlichen Investition das Pendant zur Schöpfungshöhe beim Schutz der Urheber. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 87a UrhG muss dargelegt und bewiesen werden, "ob und in welchem Umfang die Antragstellerin Aufwendungen für die Aufbereitung und Erschließung des Datenbankinhaltes durch Erstellung von Tabellen, Abstracts, Thesauri, Indizes, Abfragesystemen, u.a. die erst für eine Datenbank charakteristische Einzelzugänglichkeit ihrer Elemente ermöglichen, Kosten des Erwerbs eines Datenbankträgers getätigt hat. Sodann fallen die Kosten der Datenaufbereitung, einschließlich der Optimierung der Abfragesysteme, ins Gewicht, die sich im wesentlichen in den Kohnkosten für ihre systematische oder sonstige methodische Anordnugn niederschlagen, sowie Kosten der Bereitstellung. Diese Aufwendungen sind abzugrenzen von unbeachtlichen Kosten der Datenerzeugung.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2008 - Az.: I 20 W 103/08

OLG Köln: Verteidigungsvorbringen in Filesharing-Verfahren

§§ 10 Abs. 1, 19a UrhG

1. Der Beweiswert einer Zeugenaussage wird nicht automatisch dadurch gemindert, dass der Zeuge Mitarbeiter einer Firma ist, die im Auftrag des Rechteinhabers Tauschbörsen durch eine Software überwacht, um dort Urheberrechtsverstöße aufzudecken. Die bloße Möglichkeit eines Irrtums, d.h. einer Verwechselung der IP-Adresse oder eines falschen Zeitnahme bei der Protokollierung von Rechtsverstößen reicht jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht als Verteidigungsvorbringen aus.

2. Im einsteweiligen Verfügungsverfahren, gerichtet auf Unterlassung, kann sich der Antragssteller auf die Akten eines vorausgegangenen Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG berufen.

OLG Köln - Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen Dritter

§ 1004 BGB

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Die Störerhaftung des Inhabers des Internetanschlusses für Rechtsverletzungen, die Dritte über seinen Anschluss begangen haben ist weitreichend. Der Anschlussinhaber muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast Angaben zu Personen machen, die nach seiner Kenntnis Rechtsverletzungen über den betreffenden Anschluss begangen haben könnten. Es reicht nicht aus, pauschal darauf zu verweisen, die Rechtsverletzung selbst habe man nicht begangen, man wisse aber auch nicht wer es gewesen sein könne.

 

Volltext der Entscheidung von MIR

 

OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 - Az. 6 U 101/09

(eigene Leitsätze)

ZPT Saarbrücken - Der Einsatz von Google-Services im Unternehmen - 19. November 2009

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Am 19. November 2009 fand im großen Saal der IHK Saarbrücken ein Themenabend der ZPT-Saarbrücken über den "Einsatz von Google-Services im Unternehmen". statt. Im Rahmen von drei Vorträgen wurden die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes von Google-Colloboration-Services wie z.B. Google-Wave, Google-Calendar und Google-Mail sowie dem Tracking-Service Google-Analytics und den Werbediensten Google-Adsense und Google-Adwords dargestellt.
 

OLG Frankfurt am Main.: Keine Datenspeicherungspflicht des Zugangs-Providers auf Zuruf

§ 280 BGB; §§ 19a, 101; TKG § 113b UrhG
1. Zugangs-Provider sind nicht verpflichtet, bei Verdacht einer Urheberrechtsverletzung  die Verkehrsdaten ihrer Nutzer „auf Zuruf“ des jeweiligen Rechteinhabers zu speichern.
2. § 101 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 UrhG begründet keinen unmittelbaren oder analogen Anspruch auf Speicherung von Daten, die eine spätere Auskunftserteilung ermöglichen.