[UPDATE 01.02.2022]Der Verwaltungsgerichtshof Hessen, hat am 17.01.2022 unter dem Aktenzeichen 10 B 2486/21 in der nächsten Instanz entschieden, dass die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in Sachen Cookiebot aus formellen Gründen aufgehoben wird, da die Frage der Vereinbarkeit des Cookie-Consent-Tools Cookiebot mit der DSGVO nicht für ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren geeignet ist. Nun muss das Verwaltungsgericht in einem Hauptsacheverfahren nochmals entscheiden. Bis eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergeht, können noch einige Monate vergehen. Lesen Sie hier mehr über die Entscheidung des VGH Hessen vom 17.01.2022 bzgl. der DSGVO-Konformität von Cookie-Bot [/UPDATE]
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in einem Eilverfahren Anfang Dezember 2021 auf Antrag eines Internetnutzers hin im Beschlussweg entschieden, dass die Hochschule Rhein-Main das Cookiebanner des dänischen Anbieters „Cookiebot“ auf ihrer Internetpräsenz aufgrund fehlender Datenschutzkonformität des Cookiebot Cookiebanners nicht nutzen darf. Die Antragsgegnerin kann gegen den Beschluss binnen zwei Wochen noch Beschwerde erheben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheiden würde.
Als datenschutzwidrig wertete das Verwaltungsgericht dabei, dass beim Laden des Cookiebanners ein sogenanntens „Content Delivery Network“ (auch „CDN“ genannt) des US-amerikanischen Anbieters „Akamai“ eingebunden war. Durch den Einsatz des CDN können die Ladezeiten eines Webservices, hier des Cookiebanners von Cookiebot, reduziert werden.
Lesen Sie nachfolgend eine Zusammenfassung des Beschlusses des VG Wiesbaden bzgl. des Verbots des Einsatzes von Cookiebot und finden Sie den Volltext des Beschlusses.

Aufgrund des Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen, kurz Onlinezugangsgesetz (OZG), das am 18. August 2017 in Kraft getreten ist, müssen bis zum Ende des Jahres 2022 alle Verwaltungsdienstleistungen der öffentlichen Stellen –soweit möglich – auch digital über Verwaltungsportale angeboten werden.
In eigener Sache haben wir vor Kurzem eine eigene Unionsmarke "DURY" beim Europäischen Markenamt "EUIPO" angemeldet. Da unsere Mandanten nach Markenanmeldungen regelmäßig mit betrügerischen Zahlungsaufforderungen, die weitgehend offiziellen Anschein erwecken und nur im Kleingedruckten darauf hinweisen, dass man einen vollkommen wertlosen Eintrag in irgendeinem nutzlosen privaten Markenregister erhält, haben wir uns schon auf entsprechende Post eingestellt.
Das IT-Recht-Team von DURY LEGAL berät seit November 2021 ein großes Unternehmen aus dem Raum Asien / Pazifik, im Rahmen eines Beschaffungsprojektes hinsichtlich einer ERP Software mit ca. 2 Millionen Projektvolumen.
BGH: Bei Flugbuchungen im Internet ist es Flugvermittlungsportalen untersagt, dem Verbraucher einen Rabatt zu gewähren, wenn dieser als Zahlungsmittel die vom Portal vertriebene Kreditkarte wählt. Außerdem muss das Portal zusätzliche Kosten für die Aufgabe von Gepäckstücken dem Verbraucher schon bei Buchung des Fluges anzeigen. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Verfahren des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen Travel24
Das Urheberrecht ist eine komplexe Materie. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob eine "Urheberrechtsverletzung" auch vorliegen kann, wenn die urheberrechtlich geschützten Werke "nur" in eine iframe eingebunden werden und die Inhalte nicht direkt unmittelbar in die Internetseite des potentiellen Rechtsverlertzers eingebunden werden. Der BGH hatte im September 2021 darüber zu entscheiden, ob eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung von "Digitalisaten" (ein durch Digitalisierung entstandenes Produkt) urheberrechtlich geschützter Werke davon abhängig gemacht werden darf, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes „Framing“ ergreift (vgl. BGH Urteil vom 9. September 2021, I ZR 113/18 - Urheberrechtsverletzung durch Framing - Deutsche Digitale Bibliothek II).
Der Bundestag hat am 20.05.2021 das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) und damit ein neues datenschutzrechtliches Gesetz beschlossen. Das neue Gesetz wird die bisherigen datenschutzrechtlichen Gesetze des TMG und TKG zusammenführen und am 01.12.2021 in Kraft treten.
Die Digitalisierung macht auch vor Kirchen und religiösen Vereinigungen nicht halt. Viele Kirchen, kirchliche Organisationen und Gruppierungen präsentieren sich im Internet und erbringen dort auf Internetseiten ihre Öffentlichkeitsarbeit. Auf den Seiten werden oft Informationen zur eigenen Tätigkeit veröffentlicht und es wird die eigene (diakonische) Arbeit beworben.
Bereits im Jahr 2016 beantragte die Landeshauptstadt München den Schutz für die Bezeichnung „Oktoberfest“ . Nach fünf Jahren Prüfung und erfolgreichem Abschluss des Beschwerdeverfahrens führte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) am 31.08.2021 die Eintragung durch.