Bereits im Jahr 2016 beantragte die Landeshauptstadt München den Schutz für die Bezeichnung „Oktoberfest“ . Nach fünf Jahren Prüfung und erfolgreichem Abschluss des Beschwerdeverfahrens führte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) am 31.08.2021 die Eintragung durch.
Erfahren Sie mehr zum Hintergrund und zu welchen Konsequenzen die Markeneintragung führt.
Bereits im Jahr 2016 beantragte die Landeshauptstadt München den Schutz für die Bezeichnung „Oktoberfest“ . Nach fünf Jahren Prüfung und erfolgreichem Abschluss des Beschwerdeverfahrens führte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) am 31.08.2021 die Eintragung durch.
Bei dem Oktoberfest handelt es sich um das weltweit größte und in Deutschland bekannteste Volksfest.
Daher war lange streitig, ob die Bezeichnung als Marke eintragungsfähig ist. Das EUIPO wies die Anmeldung zunächst aufgrund fehlender Unterscheidungskraft und einem beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV für einen Großteil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurück. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragungshindernisse nur einen Teil der Union betreffen (Artikel 7 Absatz 2 UMV).
Laut EUIPO findet das bekannteste „Oktoberfest“ jährlich im September/Oktober in München statt und ist das Bierfest schlechthin (vgl. Mitteilung über Eintragungshindernisse für die Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 1 UMDV vom 21.09.2016)
Aus diesem Grund stellte die EUIPO eine Eintragung zunächst nicht in Aussicht.
Gegen die Entscheidung legte die Landeshauptstadt München erfolgreich Beschwerde ein. Daraufhin hob man die angefochtene Entscheidung teilweise auf. Außerdem gab man die Eintragung der beanspruchten Klassen 03, 04, 06, 09, 14, 16,18, 21, 24, 25, 26, 28, 31, 34, 35, 38 ,39, 45 und für „Dienstleistungen von Hotels; Zimmervermietung und Pensionen; Zimmerreservierung in Hotels und Reservierung von Unterkünften” in Klasse 43 statt.
Die Wortmarke „Oktoberfest“ genießt nun Markenschutz bis 13.06.2026. Vor Ablauf ist eine Beantragung auf eine Verlängerung um weitere zehn Jahre möglich.
Auch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies die Eintragung der Bezeichnung „Oktoberfest“ in der Vergangenheit aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurück.
Aufgrund dessen beantragte die Landeshauptstadt München den Markenschutz auf europäischer Ebene und dies nun mit Erfolg.
Auch die weiteren Bezeichnungen „Münchner Oktoberfest“ und „Oktoberfest München“ genießen seit 2020 Markenschutz in der EU.
Ziel der Eintragung war es zu verhindern, dass Trittbrettfahrer sich unberechtigt an der Bezeichnung „Oktoberfest“ bereichern. Erst im Frühjahr ging die Stadt rechtlich gegen den Veranstalter des geplanten "Oktoberfest goes Dubai" vor. Das Landgericht (LG) München sah in dem Werbeslogan eine unbefugte Verwendung des Begriffs zulasten der Oktoberfest-Veranstalter und untersagte die Verwendung.
Der Schutz der Marke bedeutet nicht, dass die unzähligen weiteren Oktoberfeste rund um die Welt nicht mehr stattfinden können, die Landeshauptstadt München hat nun aber die Möglichkeit unliebsame Imitate zu verhindern.
Co-Autor: Wirtschaftsjuristin Teresa Lukas LL.M.
Bildquelle: Bild von motointermedia auf Pixabay