DPMA - unberechtigte Zahlungsaufforderungen z.B. durch DMV GmbH

DPMA_SiegelAchtung! - unberechtligte Zahlungsaufforderungen:

Das Deutsche Patent- und Markenamt warnt im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen vor - teilweise irreführenden - Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen, die nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt stammen. Die „DMV – Deutsche Markenverlängerungs GmbH“ bietet Inhabern von eingetragenen Marken an, sich um die Verlängerung auslaufender Marken zukümmern. Hierfür bedient sich die „DMV GmbH“ eines Schreibens welches optisch den Schreiben des Deutsches Patent- und Markenamtes (DPMA) nachempfunden ist.

Die „DMV GmbH“ hat jedoch nichts mit dem „DPMA" zu tun.

Zahlungen an die DMV GmbH sollten daher nicht erfolgen, es sei denn man hat sie in Kenntnis der Umstände der Beauftragung, mit der Leistungserbringung beauftragt.

Die Umstände der Bauftragung sind meist folgende:

Markenrecht – Rapidshare Schiedsgerichtentscheidung - Kein Monopol auf „Rapid“ Domains

Bekannt als einer der global größten Internetdienstanbieter bei denen Benutzer unmittelbar Dateien speichern können, sog. Sharehoster, ist die schweizerische Aktiengesellschaft RapidShare AG unter ständiger Beobachtung von Rechteinhabern.

Die Wortbestandteile der Marke des Unternehmens sind natürlich auch interessant für  Cybersquatter.

Die RapidShare AG versuchte daher die Domains  "rapidshare.net" oder "rapidshare123.com" zu erlangen, offensichtliche Fälle der Domainenbesetzung.

Auf Basis dieser Entscheidungen versuchte die Rapidshare AG weitere Domains mit dem Wortbestandteil "RAPID" im Rahmen von sog. UDRP-Domainstreitschlichtungsverfahren bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum "WIPO" zu erlangen. In der konkreten Entscheidung der WIPO ging es um die Domain "rapid.org".

Neue Google-Markenrichtlinie für AdWords in Europa

google-chromeSeit dem 14. September 2010 ist die neue Google-Markenrichtlinie für AdWords in Kraft getreten.  Von nun an können Unternehmen , die bei Google Anzeigen schalten, markenrechtlich geschützte Begriffe als Keywords benutzen und fremde Marken sogar in dem Anzeigentext selbst nennen. Bislang war dies in Europa nicht möglich, da Google befürchtete, für Markenrechtsverletzung in die Haftung genommen zu werden.

Der Sinneswandel von Google beruht auf einer EuGh-Entscheidung vom Frühjahr 2010 (vgl. EuGH-Urteil vom 23.03.2010 - C-236/08 bis C-238/08). Der EuGH hat festgestellt, dass Google selbst in keinem Fall irgendwelche Markenrechte verletze und Inserenten  unter bestimmen Umständen auch Keywords verwenden dürfen, die den Marken eines anderen Unternehmen entsprechen.

Marke "DURY" eingetragen

DPMA_SiegelZum 08.06.2010 hat das Deutsche Patent und Markenamt die Marke "DURY" für die Klassen 45, 16, 35, 36, 41, 42 eingetragen.

Die Marke umfasst damit alle für die Rechtsanwaltskanzlei DURY relevanten Waren- und Dienstleistungen.

EuG: Übereinstimmender Bildbestandteil kann auch bei nicht identischer Übernahme in Wort-/Bildmarke Verwechselungsgefahr begründen – „Golden Eagle“

EuG: Übereinstimmende Bildbestandteile können auch bei nicht identischer Übernahme in eine Wort-/Bildmarke Verwechselungsgefahr begründen – „Golden Eagle“

1. Auch eine nicht identische Übernahme eines Bildzeichens in einer Wort-/Bildmarke kann Verwechslungsgefahr begründen, wenn dem graphischen Bestandteil (Bildzeichen) eine selbstständig kennzeichnende Stellung zukommt.

2. Für das Vorliegen von Verwechslungsgefahr bei der Übernahme einer prioritätsälterer graphischer Bestandteile ist entscheidend wie stark die Kennzeichnungskraft des älteren graphischen Bestandteils ist.

EuG, Urteil vom 25.03.2010 - T-5/08, T-6/08, T-7/08 (HABM)

 

 

OLG Hamburg: Az-: 5 W 17/10 - Rechtsverletzung durch Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens in URL

Gesetz_klein

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

BESCHLUSS vom 02.03.2010 - Az. 5 W 17/10

(Leitsätze RA Dury)

1. Es stellt bereits eine kennzeichenmäßige Benutzung da, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren HTML-Text einer Internetseite ein fremdes Kenzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen (Metatag)

2. Erst recht liegt durch die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens in einer URL eine kennzeichenmäßige Benutzung vor, es sei denn die URL besitzt keinen Aussagegehalt. Dies ist aber bei der vollständigen Wiedergabe eines Unternehmenskennzeichens nicht der Fall.

LG Hamburg: Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr mit einer im Verkehr bekannten Herstellerangabe

§§ 14, 25 II, 26 MarkenG

1. Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Parfüms sind sich grundsätzlich ähnlich, wenn auch nur in geringem Grade. Parfüms sind ebenfalls Schönheitspflegemittel, da sie der (olfaktorischen) Verschönerung des Körpers dienen.

2. Unerheblich für die Warenähnlichkeit ist, ob es sich bei den zu vergleichenden Waren um hochpreisige oder billige Ware handelt.

LG Hamburg: Keine Anlehnung an einen fremden Slogan trotz Assoziationen

§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 9 UWG

1. Zur Kennzeichnungskraft einer aus rein beschreibenden Begriffen des allgemeinen Sprachgebrauchs gebildeten mehrgliedrigen Marke, hier: „Meine Bank heißt H.“ bzw. „H. Meine Bank“.

2. Die Wortfolge „Meine Bank“ für sich allein ist ohne jede Unterscheidungskraft und eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 II Nr. 1 und 2 MarkenG.

LG: Hamburg: Kennzeichnungskraft und Verwechslungsgefahr zweier zusammengesetzter Wortzeichen

§ 14 II Nr. 2 MarkenG

1. Die Wortmarke „folioCar” verfügt für die Waren/Dienstleistungen: „Folien aus Kunststoff, außer für Verpackungszwecke, zur Gestaltung von Kraftfahrzeugen; Werbung”, von Haus aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

2. Das auf nicht sprachübliche Weise kurz und griffig aus den Einzelbestandteilen „folio” und „Car” zu einem nicht existierenden Begriff zusammengesetzte Wort ist sehr einprägsam und stellt sich als sprechendes Zeichen dar, welches Assoziationen zu den darunter angebotenen Folienarbeiten für die Gestaltung von Fahrzeugen weckt.

LG Hamburg: Markenmäßige Verwendung einer Dienstleistungsfirma

§§ 14, 15 MarkenG

Gesetz_klein1. Zu den Anforderungen an eine ernsthafte Benutzung einer Dienstleistungsmarke: Die Nutzung auf Geschäftsbriefen und Rechnungen ist zur Rechtserhaltung geeignet, wenn die Verwendung normaler wirtschaftlicher Betätigung entspricht.

2. Grundsätzlich kann der auf Markenverletzung in Anspruch Genommene sich auf zeitrangältere Rechte am Unternehmenskennzeichen eines Dritten berufen, wenn der Dritte vom Inhaber der Klagemarke Unterlassung der Benutzung verlangen könnte und der Verletzungsbeklagte von diesem Dritten ein Recht zur Benutzung ableitet.