Verwendung der Bezeichnungen Zeichen® und ™ im Geschäftsverkehr

tm und r im kreisMarkeninhaber stellen sich immer wieder die Frage, wann sie das Registered Zeichen ("R im Kreis", abgekürzt ®) oder das Trademark Zeichen (abgekürzt ™) verwenden dürfen.

Verwendet man im Deutschen das Zeichen ® oder ™ ohne eine Marke zu besitzen, kann dies wettbewerbswirdrig sein und somit nach Rechtssprechung des BGH abgemahnt werden (Urteil vom 26.02.2009 - Az. I ZR 216/06).

ORGANISATION INTELLECTUAL PROPERTY - OIP - WARNUNG: Betrügerische Zahlungsaufforderungen nach Unions-Markenanmeldung

OIP trademark fraudDerzeit werden wieder verstärkt betrügerische Zahlungsaufforderungen an Markenanmelder versendet, die weitgehend offiziellen Anschein erwecken und nur im Kleingedruckten darauf hinweisen, dass man einen vollkommen wertlosen Eintrag auf irgendeiner Website erhält. Die Summe, die für diesen Nonsens gezahlt werden soll, bewegt sich bei ca. 2.000€ und damit in etwa bei dem doppelten, was  für eine europäische Markenanmeldung beim EUIPO in 3 Klassen an Amtsgebühren zu erwarten ist.

Die Absender dieser Pseudo-Rechnungen / Pseudo-Gebührenbescheide überwachen die öffentlichen Markenregister und schicken diese Anschreiben an die Anmelder neuer Unionsmarken.

In den letzten Tagen erhielten unsere Mandanten solch unerwünschte Post z.B. von der "ORGANISATION INTELLECTUAL PROPERTY - OIP".

Zahlen Sie bitte niemals auf solche Pseudo-Rechnungen! Alle unsere Mandanten erhalten sämtliche Rechnungen ausschließlich über unsere Kanzlei. Sie können daher sicher sein, nur an die richtigen Markenregister zu zahlen. Wir bitten Sie, vorsichtig zu sein.

WICHTIG: Informieren Sie auch Ihre Buchhaltung!

Falls Sie schon gezahlt haben sollten, lohnt sich oft eine Rückforderung. Wir haben schon erlebt, dass Gelder daraufhin anstandslos zurückgezahlt wurden, da die Betreiber ihr betrügerisches Geschäftsmodell nicht gefährden wollen.

Das Schreiben für eine total wertlose Eintragung bei der "ORGANISATION INTELLECTUAL PROPERTY - OIP" sieht wie folgt aus:

Milka gegen Ritter Sport: Der Streit um das Quadrat

chocolate 1312524 640Im Jahr 2017 beschloss der BGH (Az.: I ZB 3/17), dass die Formmarke der quadratischen Verpackung von Schokoladentafeln von "Ritter Sport" geschützt bleibt. Die quadratische Form sei keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade, so damals der BGH.
Die Alfred Ritter GmbH & Co. KG, Hersteller der Schokoladenmarke „Ritter Sport“, hatte sich die quadratische Verpackung bereits in 1990er Jahren markenrechtlich schützen lassen. Schokoladenhersteller und Konkurrent "Milka" wehrt sich nun gegen ein Urteil des Bundespatentgerichts aus 2018, in dem entschieden wurde, dass Ritter Sport die Marke erhalten bleibt. Milka möchte nach wie vor ebenso Schokolade in quadratischer Verpackung verkaufen.

Erfahren Sie mehr zum Sachverhalt und dem Beschluss des BGH...

Löschungsverfahren: Der Markeninhaber muss die Benutzung seiner Marke ernsthaft darlegen

business 3213661 640Der Leitsatz des OLG Frankfurt in einem markenrechtlichen Löschungsverfahren (Az.: 6 U 96/18) stellt klar, welche Anforderungen an die Einrede der Nichtbenutzung einer Marke zu stellen sind. Laut OLG Frankfurt „hat im markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung der Kläger substantiiert [vorzutragen], dass nach seinen eigenen Recherchen Benutzungshandlungen im relevanten Zeitraum nicht feststellbar gewesen [sind]“.


Entscheidend ist jedoch der zweite Abschnitt, der bei berechtigten Zweifeln die Beweislast auf den Beklagten überträgt. Dieser muss nämlich „Art und Umfang der Benutzung im Einzelnen darlegen und durch geeignete Unterlagen belegen“. Die bloße Vorlage von Lizenzverträgen reicht für die Benutzung einer Marke rechtlich nicht aus.

Erfahren Sie mehr zum Thema Beweislast im Löschungsverfahren und lesen Sie weiter...

Webinar Marke Abmahnung - Markenschutz der eingetragenen Wortmarke „Webinar“ – Hätte die Wortmarke überhaupt vom Deutschen Patent-und Markenamt eingetragen werden dürfen

mistake 1966448 640Vor einigen Wochen wurde mitten in der Corona Krise heiß darüber diskutiert, ob die beim Deutschen Patent- und Markenamt, unter der Registernummer DE303160438, eingetragene Wortmarke „Webinar“ dazu geeignet ist Abmahnungen auszusprechen.

Erfahren Sie mehr zu diesem Thema...

Marktplatzbetreiber aufgepasst - Haftung für Markenrechtsverstöße droht

check this 1714211 640Manuel Campos Sánchez-Bordona, der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes  (EuGH),  hat in seinen Schlussanträgen zu einem Rechtsstreit zwischen der Coty Germany GmbH und Amazon (Az.: C-567/18) ausgeführt, dass Marktplatzbetreiber auch ohne entsprechende Kenntnis für den Vertrieb von markenrechtsverletzenden Artikel auf dem Amazon-Marketplace haften kann. Die Stellungnahme kann auf der Seite des EuGH nachgelesen werden.

Folgt der EuGH in Luxemburg der Ansicht des Generalanwaltes, hat dies weitreichende Auswirkungen für Marktplatzbetreiber. Diese haften nämlich dann für markenrechtliche Verletzungen auf ihrer Plattform.

Sittenwidrigkeit als Schutzhindernis einer Unionsmarke - Fack Ju Göhte - EuG Rs. T-69/17

fack ju göhte nicht schutzfähig als UnionsmarkeDas Gericht der Europäischen Union (EuG) hat im Januar 2018 entschieden, dass die Wortfolge "Fack Ju Göhte” nicht als Unionsmarke schutzfähig ist (Rs. T-69/17).

Die Produktionsfirma Constantin Film hatte die Eintragung der Wortmarke „Fack Ju Göhte” beantragt, war jedoch bereits beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) damit gescheitert. Das EUIPO argumentierte, die Marke verstoße gegen die guten Sitten und sei daher nicht schutzfähig.

Dies bestätigte nun auch das EuG, das Europäische Gericht erster Instanz.

Es schloss sich der Argumentation des EUIPO an, wonach die Marke "Fach Hu Göhte" im Wesentlichen aus einer Bezeichnung, die dem englischen „fuck you“ ähnlich sei.

Dieser sei vulgär und verstoße daher gegen die guten Sitten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Constantin Film bleibt nun noch die Möglichkeit, den EuGH, das höchste Europäische Gericht anzurufen, um die EuG-Entscheidung überprüfen zu lassen.

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Bundesgerichtshof zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom vom 18.10.2017 Nr. 163/2017

Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - I ZB 3/17 und I ZB 4/17

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit denen die Löschung von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker angeordnet worden ist.

Bundesgerichtshof zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade

information beermedia fotolia comPressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2017 Nr. 162/2017

Urteile vom 18. Oktober 2017 – I ZB 105/16 und I ZB 106/16

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit denen die Löschung von quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade angeordnet worden ist.

Für die Markeninhaberin sind dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Tafelschokolade" registriert. Sie zeigen jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zwei seitlichen gezackten Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenden Verschlusslasche.

Die Löschungsantragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken beantragt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschungsanträge zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde hat die Löschungsantragstellerin geltend gemacht, die in den Marken gezeigten Verpackungen gäben typische Gebrauchseigenschaften von darin verpackter Tafelschokolade im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* wieder. Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Marken angeordnet.

Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerden der Markeninhaberin die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Nach § 3 Abs. 1 MarkenG** können dreidimensionale Zeichen Marken sein. Dies gilt grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form bestehen. Ob in den vorliegenden Fällen sich das Schutzhindernis auch auf die Verpackungen bezieht, brauchte nicht entschieden zu werden. Die quadratische Form der Tafelschokolade ist keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade.

Vorinstanzen:

I ZB 105/16

BPatG - Beschluss vom 4. November 2016 - 25 W (pat) 78/14, GRUR 2017, 275

und

I ZB 106/16

BPatG - Beschluss vom 4. November 2016 - 25 (W) pat 79/14, BeckRS 2016, 19545

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

*§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lautet:

Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist.

**§ 3 Abs. 1 MarkenG lautet:

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere [...] dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware [...], die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Karlsruhe, den 18. Oktober 2017

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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OLG Hamburg: Nennung fremder Marken in Keyword Advertising, Beschluss vom 13.7.2015 - 3 W 52/15

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 13.07.2015 entschieden, dass in Fällen, in denen Internetnutzern infolge der Verwendung eines mit einer geschützten Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts durch einen Dritten, dessen Werbung angezeigt wird (Keyword-Advertising), der Umstand, dass in der Werbeanzeige nicht ausdrücklich auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zum Markeninhaber hingewiesen wird, nicht schon – auch nicht nach der Rechtsprechung des EuGH – die Annahme einer Markenverletzung rechtfertigt.

Dass ein in der Werbeanzeige angegebener Domainname auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist, ist keine notwendige Bedingung, sondern nur ein zusätzlicher Grund für den Ausschluss einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion (Anschluss an BGH GRUR 2013, 290 – MOST-Pralinen; Abgrenzung zu OLG Hamburg GRUR-RR 2015, 282) - Amtlicher Leitsatz