BPatG: Der Bezeichnung „EM 2012“ fehlt die Unterscheidungskraft

§ 8 II Nr. 1 und 2 MarkenG

Gesetz_kleinDie Bezeichnung „EM 2012“ bezieht sich erkennbar auf eine Europameisterschaft im Jahr 2012. Für die in der Markenanmeldung benannten Waren (Druckerzeugnisse, Bekleidung, Lebens- und Genussmittel) fehlt jegliche Unterscheidungskraft. Der Anmeldung steht ein absolutes Schutzhindernis entgegen.

(Leitsatz des Verfassers)

BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 - 25 W (pat) 35/09 (DPMA)

OLG Hamm: rechtserhaltende Benutzung einer Waren-Bildmarke im Einzelhandel durch Aufdruck auf aufgeklebten Preisschildern

§§ 55 I Alt. 1, 49 I MarkenG,  § 531 II ZPO

Eine in einer Warenklasse angemeldete Marke kann im Einzelhandel nicht durch Aufdrucken auf aufgeklebte Preisschilder rechtserhaltend benutzt werden. Die rechtserhaltende Benutzung durch einen Einzelhändler erfordert einen konkreteren Bezug des Zeichens zu den einzelnen Waren. Dieser konkrete Bezug ist beim nachträglichen Aufbringen eines sortimentsübergeifend angebrachten Preisschildes nicht gegeben, ebensowenig wie eine reine Benutzung des Zeichens auf Rechnungsformularen, etc. ausreicht.

(Leitsatz des Verfassers)

 

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2009 - 4 U 88/09 (LG Bochum)

BGH - Keine Markenverletzung durch Zeichen "CCCP" und "DDR" auf Bekleidung - Az.: I ZR 82/08 und I ZR 92/08

§§ 14, 4 MarkenG

Gesetz_kleinSymbole ehemaliger Ostblockstaaten dürfen auf Bekleidungsstücken angebracht werden, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind, wenn die Symbole nur als dekoratives Element verwendet werden.

EuG - Entscheidungen zur Verwechselungsgefahr 07/2009 - 09/2009

1. Verwechslungsgefahr bejaht:

Gesetz_kleinCentrixx ./. sensixx, WM für elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt

Urt. v. 15.9.2009 (Rechtssache T-446/07, Royal Appliance International GmbH ./. HABM)
Bebimil ./. BLEMIL und BLEMIL 1, WM für Säuglingsmilch und -nahrung
Urt. v. 16.9.2009 (Rechtssache T-221/06 , Hipp & Co. KG ./. HABM)
 
 
 
zerorh+ ./. zero, WBM für Bekleidungswaren, Taschen und Brillen
Urt. v. 23.9.2009 (Rechtssachen T-493/07, T-26/08 und T-27/08, GlaxoSmithKline SpA u.a. ./. HABM)
FILDOR ./. PHILDAR, WM bzw. WBM u.a. für Seile, Garne, textile Verzierungen, Stoffe und Bekleidungsstücke Urt. v. 23.9.2009 (Rechtssache T-99/06, Phildar S.A. ./. HABM)

2. Verwechselungsgefahr verneint:

ESTERE-E ./. ESTEVE, WM für Nahrungsergänzungspräparate bzw. WBM für diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke Urt. v. 8.7.2009 (Rechtssache T-230/07, Laboratoires Del Dr. Esteve, SA ./. HABM)
S-HE ./. SHE, WBM jeweils für Kosmetikwaren, Bekleidungswaren und Brillen Urt. v. 23.9.2009 (Rechtssache T-391/06, Arcandor AG ./. HABM)
FAMOXIN ./. LANOXIN, WM jeweils für pharmazeutische Erzeugnisse Urt. v. 23.9.2009 (Rechtssachen T-493/07, T-26/08 und T-27/08, GlaxoSmithKline SpA u.a. ./. HABM)
LA KINGS ./. KING, WBM jeweils für Waren des Bekleidungssektors Urt. v. 7.5.2009 (Rechtssache T-414/05, NHL Enterprises BV ./. HABM)
PROSIMA ./. PROMINA, WBM für Packungs- und Isoliermaterial bzw. WM für Feuerschutz- und Isolierplatten auf mineralischer Basis Urt. v. 8.7.2009 (Rechtssache T-71/08, Promat GmbH ./. HABM)
oli ./. OLAY, WBM bzw. WM für kosmetische und medizinische Erzeugnisse Urt. v. 8.7.2009 (Rechtssache T 240/08, Procter & Gamble Company ./. HABM)

BGH - Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung

§§ 890, 945 ZPO

Gesetz_klein 1. Eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil erlassene Verbotsverfügung wird mit der Verkündung des Urteils wirksam und ist vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten, wenn sie eine Ordnungsmittelandrohung enthält. In diesem Fall kann gegen den Schuldner bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung nach Verkündung des Urteils ein Ordnungsmittel festgesetzt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen und die Verbotsverfügung vollzogen ist.

LG Manheim - Michael Jackson - Kennzeichen-, Namens- und Persönlichkeitsrecht

§§ 5, 15, 23 Nr. 2 MarkenG ; §§ 12, 823 Abs. l, 1004 BGB ; §§ 22, 23 KUG ; Art. 5 Abs. 3 GG

1. Nach dem Tod des weltbekannten Popstars Michael Jackson unter der Bezeichnung „A Tribute to Michael Jackson, King of Pop The Show” durchgeführte künstlerische Showveranstaltungen, bei denen ein Double Michael Jackson imitiert, sowie die Werbung für diese Veranstaltungen mit Abbildungen des Doubles verletzen unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit weder das postmortale Persönlichkeitsrecht von Michael Jackson, noch sein Recht am eigenen Bild. Auch eine Verletzung seines Namensrechts durch die Verwendung der Bezeichnung „King of Pop” und die Verletzung etwaiger Titelschutzrechte an einem „Best-Of”-Album Michael Jacksons durch den rein inhaltsbeschreibenden Veranstaltungstitel scheiden aus.

2. Zur Frage der Aktivlegitimation von in den USA bestellten Verwaltern des Nachlasses von Michael Jackson und zu deren Glaubhaftmachung im Verfahren der einstweiligen Verfügung.

Landgericht Mannheim, Urteil vom 22.10.2009 - Az.: 2 0 204/09 (Michael Jackson-Imitation) - offizielle Leitsätze

EuGH - Heraldisches Zeichen als absolutes Eintragungshindernis

Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) Art. 7 Abs. 1 h Gemeinschaftsmarkenverordnung; Art. 6ter Pariser Verbandsübereinkunft

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1. Die Eintragung als Gemeinschaftsmarke kann auf Grund eines absoluten Eintragungshindernisses verweigert werden, wenn bereits ein einziger Bestandteil der Anmeldemarke einem Hoheitszeichen entspricht. Sobald auch nur ein Bestandteil der Anmeldemarke einem Hoheitszeichen ähnlich ist, muss der von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck deshalb nicht mehr geprüft werden.

2. Die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke ist zu versagen, wenn ihr einer der in Art. 6ter PVÜ enthaltenen Versagungsgründe entgegensteht.

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 16.7.2009 - Rechtssachen C-202/08 und 208/08 (American Clothing Associates NV ./. HABM), American Clothing Associates NV ./. HABM - Ahornblatt)

BPatG - Bundespatentgericht lehnt Anwendung der Neutralisierungslehre des EuGH ab

§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 125b MarkenG


 

Gesetz_klein1. Die Verwechslungsgefahr ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG anhand der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen zu beurteilen wobei es für die Annahme einer solchen ausreichend ist, wenn ein Kriterium der Zeichenähnlichkeit (phonetisch, schriftbildlich, konzeptionell) vorliegt und zugleich Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit besteht. Der von den Gerichten der Europäischen Gemeinschaft angewandte Neutralisierungslehre vermag sich der Senat angesichts der entgegenstehenden gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland  nicht anzuschließen (vgl. u.a. BGH, GRUR 2008, 803 – HEITEC; GRUR 2008 903 – SIERRA ANTIGUO).