Die DMSV UG - Deutsche Markenschutzverlängerung UG versucht derzeit wieder Markeninhaber dazu zu bringen, für 1.300 € einen Auftrag zur Verlängerung einer DPMA-Marke in 3 Klassen zu erteilen.
Die DMSV UG bietet in ihren per Briefpost versendeten Schreiben an, die Laufzeit einer eingetragenen nationalen deutschen Marke beim DPMA zu eben diesem Preis um weitere 10 Jahre zu verlängern, obwohl letztlich nur eine Überweisung an das DPMA i.H.v. 750 € für die Verlängerung einer DPMA-Marke in 3 Klassen notwendig ist, um eine Marke verlängern zu lassen.
Letztlich lässt sich die DMSV UG eine einfache Überweisung also mit 550 € vergüten. Dies halten wir absolut unseriös.
Lesen Sie nachfolgend, mehr zu den dubiosen Angeboten der DMSV UG.

Gründerinnen und Gründer sind in der Anfangsphase mit zahlreichen neuen Aufgaben und Tätigkeiten beschäftigt.
Die Apple Inc. versuchte mit insgesamt drei Klagen vergeblich die Löschung der Wortmarken "THINK DIFFERENT" zu verhindern. Zuvor hatte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Marken mit dem Wortbestandteil „THINK DIFFERENT“ für verfallen erklärt. Das Gericht wies die Klagen der Apple Inc. gegen die Entscheidungen des EUIPO jedoch ab.
Besondere Vorsicht vor betrügerischen und irreführenden Zahlungsaufforderungen ist an diesen Tagen für Anmelder neuer Markenanmeldungen geboten. Das Deutsche Patent- und Markenamt warnt vor einem besonders gravierenden Fall von betrügerischen Zahlungsaufforderungen die derzeit an Anmelder von neuen Markenanmeldungen versendet werden.
In eigener Sache haben wir vor Kurzem eine eigene Unionsmarke "DURY" beim Europäischen Markenamt "EUIPO" angemeldet. Da unsere Mandanten nach Markenanmeldungen regelmäßig mit betrügerischen Zahlungsaufforderungen, die weitgehend offiziellen Anschein erwecken und nur im Kleingedruckten darauf hinweisen, dass man einen vollkommen wertlosen Eintrag in irgendeinem nutzlosen privaten Markenregister erhält, haben wir uns schon auf entsprechende Post eingestellt.
Bereits im Jahr 2016 beantragte die Landeshauptstadt München den Schutz für die Bezeichnung „Oktoberfest“ . Nach fünf Jahren Prüfung und erfolgreichem Abschluss des Beschwerdeverfahrens führte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) am 31.08.2021 die Eintragung durch.
Die Zeit wird knapp!
Der „Black Friday“
Wurde eine Marke angemeldet, die zuvor von einem Dritten benutzt wurde (sogenannte Vorbenutzung), stellt sich die Frage, ob der Markenanmelder bei Kenntnis der Vorbenutzung bösgläubig gehandelt hat. Gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 14 MarkenG ist eine bösgläubige Markenanmeldung von der Eintragung ausgeschlossen. Ist die Eintragung bereits erfolgt, so ist diese Eintragung gemäß § 50 Absatz 1 MarkenG nichtig und zu löschen.
Bei Anmeldungen im Ausland bereits bekannter Marken ist eine Prüfung, ob die Markenanmeldung rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist, dringend erforderlich.