Der BREXIT hat dazu geführt, dass Großbritannien aus dem Europäischen Markensystem der Unionsmarken (EUIPO-Marken) "herausgefallen" ist. Im Brexit-Vertrag wurde seinerzeit geregelt, dass alle Unternehmen, die bis zum Stichtag 31.12.2020 beim Europäischen Markenamt EUIPO (www.euipo.eu) eine sog. Unionsmarke angemeldet hatten, in Großbritannien kostenfrei eine äquivalente britische Marke beim britischen Markenamt (UKIPO) "geschenkt" bekommen, die exakt ihrer Europäschen Unionsmarke entsprach.
Zum 31.12.2023 ist nun eine wichtige Frist aus dem Brexit-Vertrag abgelaufen. Ab Januar 2024 muss man für seine UK-Marken zwingend einen rechtlichen Vertreter in Großbritannien damit beauftragen, im britischen Markenregister des UKIPO die Markenvertretung zu übernehmen, ansonsten läuft man Gefahr, dass wichtige Post des UKIPO untergeht.
Im schlimmsten Fall kann dies dazu führen, dass erhaltenswerte Markenrechte in Großbritannien untergehen.
Um dieses Problem zu lösen haben wir eine kostenfreie Lösung für unsere Mandanten geschaffen. Die renommierte Londonder Kanzlei SHERRARDS (https://sherrards.com/) arbeitet mit DURY LEGAL zusammen und bietet allen Mandanten von DURY LEGAL an, bestehende UK-Marken kostenfrei in ihre Markenverwaltung zu übernehmen und die Stellung als "Markenvertreter" (= Trademark Representative) beim UKIPO für die bestehende Schutzperiode zu übernehmen.
Falls Sie auch Interesse am britischen Markt besitzen, sollten Sie sicher stellen, dass Ihre Markenrechte, die Sie ggf. in Großbritannien im Zuge des Brexit geschenkt bekommen haben, nicht aus Versehen gelöscht werden. Melden Sie sich bei uns! Wir machen Ihnen gerne ein Angebot, um Ihre Markenrechte in UK aufrecht zu erhalten!
Klicken Sie auf "Mehr lesen", um weitere Informationen zu erhalten!


Gründerinnen und Gründer sind in der Anfangsphase mit zahlreichen neuen Aufgaben und Tätigkeiten beschäftigt.
Die Apple Inc. versuchte mit insgesamt drei Klagen vergeblich die Löschung der Wortmarken "THINK DIFFERENT" zu verhindern. Zuvor hatte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Marken mit dem Wortbestandteil „THINK DIFFERENT“ für verfallen erklärt. Das Gericht wies die Klagen der Apple Inc. gegen die Entscheidungen des EUIPO jedoch ab.
Besondere Vorsicht vor betrügerischen und irreführenden Zahlungsaufforderungen ist an diesen Tagen für Anmelder neuer Markenanmeldungen geboten. Das Deutsche Patent- und Markenamt warnt vor einem besonders gravierenden Fall von betrügerischen Zahlungsaufforderungen die derzeit an Anmelder von neuen Markenanmeldungen versendet werden.
In eigener Sache haben wir vor Kurzem eine eigene Unionsmarke "DURY" beim Europäischen Markenamt "EUIPO" angemeldet. Da unsere Mandanten nach Markenanmeldungen regelmäßig mit betrügerischen Zahlungsaufforderungen, die weitgehend offiziellen Anschein erwecken und nur im Kleingedruckten darauf hinweisen, dass man einen vollkommen wertlosen Eintrag in irgendeinem nutzlosen privaten Markenregister erhält, haben wir uns schon auf entsprechende Post eingestellt.
Bereits im Jahr 2016 beantragte die Landeshauptstadt München den Schutz für die Bezeichnung „Oktoberfest“ . Nach fünf Jahren Prüfung und erfolgreichem Abschluss des Beschwerdeverfahrens führte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) am 31.08.2021 die Eintragung durch.
Die Zeit wird knapp!
Der „Black Friday“
Wurde eine Marke angemeldet, die zuvor von einem Dritten benutzt wurde (sogenannte Vorbenutzung), stellt sich die Frage, ob der Markenanmelder bei Kenntnis der Vorbenutzung bösgläubig gehandelt hat. Gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 14 MarkenG ist eine bösgläubige Markenanmeldung von der Eintragung ausgeschlossen. Ist die Eintragung bereits erfolgt, so ist diese Eintragung gemäß § 50 Absatz 1 MarkenG nichtig und zu löschen.