International Patent & Trademark Organization - WARNUNG: Betrügerische Zahlungsaufforderungen nach Markenanmeldung

International Patent  Trademark Organization smallWARNUNG: Betrügerische Zahlungsaufforderungen der sog. International Patent & Trademark Organization

Derzeit werden wieder verstärkt betrügerische Zahlungsaufforderungen an Markenanmelder versendet, die weitgehend offiziellen Anschein erwecken. Die Betrüger überwachen die öffentlichen Markenregister und schicken diese Anschreiben an die Anmelder neuer Marken. In den letzten Tagen bekamen unsere Mandanten solch unerwünschte Post z.B. vom International Patent & Trademark Organization. Zahlen Sie bitte niemals auf solche Rechnungen! Alle unsere Mandanten erhalten sämtliche Rechnungen ausschließlich über unsere Kanzlei. Sie können daher sicher sein, nur an die richtigen Markenregister zu zahlen. Wir bitten Sie, vorsichtig zu sein. Informieren Sie auch Ihre Buchhaltung.

OLG Frankfurt-Main.: Befugnis zur Urteilsveröffentlichung nach Markenverletzung

information beermedia fotolia comLeitsätze:

1. Ob im Rahmen der Verurteilung wegen einer Markenverletzung dem Kläger eine Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils (vgl. § 19c MarkenG) zuzusprechen ist, hängt von einer umfassenden Interessenabwägung ab. Dabei können neben der Eignung der Veröffentlichung zur Störungsbeseitigung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

2. Art und Umfang der Veröffentlichung werden vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Wird daher gegen eine in erster Instanz angeordnete Veröffentlichungsbefugnis Berufung eingelegt, kann das Berufungsgericht eine andere Art der Veröffentlichung bestimmen, ohne dass es hierzu einer Anschlussberufung des Klägers bedürfte.

Urteil des OLG Frankfurt/M., Urteil vom 9.1.2014 - Aktenzeichen: 6 U 106/13

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BGH: Schutz der Langenscheidt Farbmarke gelb - Verwechselungsgefahr wegen hochgradiger Waren- und Zeichenähnlichkeit zwischen Langenscheidt-Wörterbüchern und der Verpackung der Sprachlernsoftware eines Mitbewerbers

GelbBGH Urteil vom 18.09.2014 I ZR 228/12

Farbmarke "GELB" - Gelbe Wörterbücher

Wiedereinmal geht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Farbmarken durch die Presse.

Der BGH hat sich dieseml mit der Reichweite des Schutzes der Langenscheidt-Farbmarke "gelb" befasst.

Fraglich war, ob zwischen der Farbmarke "gelb" und der Produktverpackung der Sprachlernsoftware eines Mitbewerbers eine Verwechselungsgefahr besteht.

Erforderlich hierfür wäre das Vorliegen von Zeichenähnlichkeit und Warenähnlichkeit gewesen.

Die Marke hat - so der BGH - eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Aufgrund der hochgradigen Waren- und Zeichenähnlichkeit zwischen Langenscheidt-Wörterbüchern und der gelben Verpackung der Sprachlernsoftware eines Mitbewerbers liegt eine Markenrechtsverletzung vor.

Steiff-Urteil des EuG - Knopf im Ohr als Positionsmarke nicht schützenswert - Urteil vom 16. Januar 2014 -- T-433-12

Der EuG, das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil vom 16. Januar 2014 (Az.: T-433/12) entschieden, dass das Anbringen eines Knopfes oder eines Fähnchens am Ohr eines Stofftieres als Positionsmarke keinerlei Unterhscheidungskraft zukommt und eine entsprechende Gemeinschaftsmarke daher nicht eintragungsfähig ist.

Ein Knopf im Ohr oder ein kleines Stoffähnchen am Ohr eines Kuscheltieres sei nicht geeignet, dem europäischen Durchschnittsverbraucher die betriebliche Herkunft des Stofftiers zu erkennen zu geben.

Wichtig ist dabei, dass das Urteil keine Aussage über die Wortmarke "Knop im Ohr" trifft, die in Deutschland markenmäßigen Schutz genießt.

Das Urteil ist hier im Volltext abrufbar:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=146425&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Markenpiraterie: Bundestag verschärft Strafen

Am vorletzten Sitzungstag vor der Sommerpause und zum
Abschluss der Legislaturperiode hat der Bundestag über die Verschärfung des Strafrechts bei Produkt- und Markenpiraterie entschieden.

„Das ist ein wichtiger Schritt für einen besseren Schutz von Unternehmen und Verbrauchern, zu dem wir den Regierungsparteien ausdrücklich gratulieren“, freut sich Dr. Alexander Dröge, Leiter Recht beim Markenverband e.V. „Wer künftig im großen Ausmaß Produkt- und Markenpiraterie begeht, wird hierfür zur Rechenschaft gezogen. Die Zeiten, in denen dies nur als Kavaliersdelikt gesehen wird, sind vorbei“, so Dröge weiter.

Mit einer umsichtigen Regelung begegnet die Politik einer immer stärker um sich greifenden Form der Kriminalität, die Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen gefährdet und bislang strafrechtlich nur unzureichend geahndet wurde.

Noch in der späten Nacht von Donnerstag auf Freitag macht der Bundestag den Weg frei für eine schärfere Bestrafung von Intensivtätern bei Produkt- und Markenpiraterie.

Bei Kennzeichenrechtsverletzungen im gewerbsmäßigen Ausmaß droht künftig eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten.

Hintergrund:
Die aktuelle Statistik des deutschen Zolls für 2012 zeigt, dass immer mehr verbrauchergefährdende Fälschungen auf den Markt schwemmen. Fast 100.000 Spielwaren die gesundheitsgefährliche Stoffe enthalten und knapp 90.000 elektrische Geräte, bei denen die Gefahr eines Stromschlages besteht. Das sind nur Beispiele dessen, was der Zoll aus dem Verkehr ziehen konnte.
Ein Großangriff auf die Gesundheit der Verbraucher, denn zwei Drittel aller Verbraucher
kaufen Fälschungen unbewusst. Es geht also nicht um das bewusste „Urlaubsschnäppchen“, sondern um Betrug am Verbraucher.
Die Schäden alleine für die deutsche Markenwirtschaft liegen dabei inzwischen bei über
50 Milliarden Euro.

Was hat der Bundestag beschlossen:
Der Kauf von Fälschungen und auch der Weiterverkauf durch Verbraucher war straffrei und bleibt es auch. Verbraucher sind in der überwiegenden Zahl Opfer und sollen dafür nicht noch kriminalisiert werden.
Der Verkauf beziehungsweise das In-Verkehr-bringen von Fälschungen im geschäftlichen Verkehr ist strafbar und wird mit Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe zu 3 Jahren bedroht. Auch hieran ändert sich nichts, denn ins Visier genommen werden sollen nicht die „Kleinkriminellen“.
Produkt- und Markenpiraterie im gewerbsmäßigen Ausmaß hingegen wird bislang durch die Gerichte nicht genug ernst genommen. Intensivtäter mit tausenden von Fälschungsverkäufen oder zehntausenden Euro Umsatz mit Fälschungsverkäufen mussten bislang häufig nur geringe Geldstrafen fürchten, die in manchen Fällen nicht mal ihrem Gewinn aus den Fälschungsverkäufen entsprach. Damit macht der Bundestag nun Schluss. Eine Haftstrafe von mindestens drei Monaten droht künftig solchen Intensivtätern anstelle von einer Geldstrafe.

Pressemitteilung des Markenverbandes

DPMA - Betrügerische Zahlungsaufforderung II. - Anschreiben durch das Registre Central Européen - RCE

1950,- € für einen vollkommen wertlosen Eintrag in eine private Datenbank

warning red triangular sign lack-o keen fotolia comDas "Registre Central Européen" ist versucht arglosen Markenanmeldern mit seiner behördenähnlichen Bezeichnung eine kostenpflichtige Veröffentlichung / Eintragung in seine private Datenbank unterzujubeln.

Durch die Aufmachung des Schreibens des "Registre Central Européen" wird der Anschein eines amtlichen Formulars erweckt. Das Schreiben steht jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Gemeinschaftsmarkenamt (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt - OHIM) oder der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO). Wir raten dazu, die Schreiben des "Registre Central Européen" direkt in der Rundablage (Papierkorb) zu entsorgen. Die Zahlung der geforderten 1950,- € ist in etwa so sinnvoll, wie das Verbrennen der gleichen Summe. Eine Strafanzeige versandet erfahrungsgemäß.

DPMA - betrügerische Zahlungsaufforderungen - ZDV - AZIS

Deutsche Markenanmeldung - DPMA - Erneut betrügerische Zahlungsanschreiben

Regelmäßig machen wir unsere Mandanten darauf aufmerksamt, dass nach einer Markenanmeldung mit hoher Wahrscheinlichkeit dubiose Anschreiben eintreffen, die Bezug nehmen auf die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erfolgte Eintragung / Anmeldung:


Nachfolgend präsentieren wir Ihnen eine kleine Auswahl derartiger Anschreiben, auf die Sie unter keinen Umständen zahlen sollten:

BGH-Urteil vom 14.4.2011 - Az.: I ZR 33/10 - Markenrecht wird durch Werbung einer markenunabhängigen Autowerkstatt mit der Bildmarke eines bekannten Automobilherstellers verletzt

BGH: Markenrecht wird durch Werbung einer markenunabhängigen Autowerkstatt mit der Bildmarke eines bekannten Automobilherstellers verletzt

Mit seinem Urteil vom 14.4.2011 - Az.: I ZR 33/10 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Autowerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparaturarbeiten zu werben. Es liege eine unzulässige Beeinträchtigung der Werbefunktion der Klagemarke vor. Eine Schutzrechtsschranke greife nicht.

Im vorliegenden Rechtsstreit beanstandete die Klägerin – die Volkswagen AG, –Inhaberin der Bildmarke „VW“ , dass die Beklagte - Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG - in ihrer Werbung die Bildmarke der Klägerin verwendete. Das Oberlandesgericht gab der Klage statt und verbot der Beklagten die Verwendung der Bildmarke. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Die BGH-Richter bejahten eine Markenrechtsverletzung mit der Begründung, dass die Beklagte mit der verwendeten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen verwendet. Hierdurch wird die Werbefunktion der Marke der Klägerin beeinträchtigt. Der Bundesgerichtshof sah in der Verwendung des bekannten Bildzeichens durch die Beklagteein Imagetransfer, der die Klagemarke schwäche.

Bezüglich der Schutzrechtsschranke in § 23 MarkenG führte das Gericht aus, dass das Markenrecht zwar vorsehe, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Jedoch seien diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt. Vorliegend hätte die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen können und war nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen.


Wird Ihre Marke unrechtmäßig in der Werbung von Wettbewerbern verwendet oder haben Sie markenrechtliche Fragen zur Verwendung von Bildmarken? Dann kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen schnell und bundesweit. Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 0681 94005430 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

OLG Hamburg entscheidet wann die Verwendung eines Domainnamens kennzeichenmäßig und markenrechtsverletzend ist

Gesetz_kleinMit Urteil vom 28.10.2010 - Az.: 3 U 206/08 - hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass der Gebrauch eines fremden Geschäftskennzeichens als E-Mail-Adresse oder Domainnamen grundsätzlich kennzeichenverletzend sein kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Im konkreten Fall wurde eine Rechtsverletzung durch Domainweiterleitung allerdings mangels markenmäßiger Benutzung der fremden Kennzeichens abgelehnt.

Urteil des OLG Braunschweig (2 U 113/08) zur Verwendung von Google-AdWords

google-adwords-logoNachdem am 14. September 2010 die neue Google-Markenrichtlinie für AdWords in Kraft getreten ist, können Unternehmen, die bei Google Anzeigen schalten, markenrechtlich geschützte Begriffe als Keywords benutzen. Soweit im Einzelfall nicht der Eindruck entsteht, die Anzeige stamme von dem fremden Markeninhaber (Zuordnungsverwirrung), dürfen sogar fremde Marken in dem Anzeigentext selbst genannt werden. Dies war in Europa bislang nicht möglich, da Google befürchtete, für Markenrechtsverletzungen in die Haftung genommen zu werden.

 

Das OLG Braunschweig (2 U 113/08) hat nun am 24. November 2010 folgende abweichende Rechtsansicht geäußert. Es ist zu erwarten, dass der BGH das Urteil aufheben wird.