Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.12.2014 (Az.: I-22 U 130/14) entschieden, dass sich der Schadensersatz bei der Zerstörung einer Internetseite nach den üblichen Kosten der Neuerstellung einer Internetseite durch eine neue Agentur richtet.
DAs Gericht war der Ansicht, dass ein "Abzug neu für alt” vorgenommen werden dürfe, denn es gehe nicht nur um die vordergründige technische Besserstellung durch grafische Effekte, sondern auch im Hintergrund laufende Verbesserungen, die künftigen Aufwand im Hinblick auf Updates ersparen.
Auch sei eine durch die Neuerstellung einer Internetseite bewirkte Verbesserung der Sicherheit der Website zu berücksichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen Abzug „neu für alt” bestünden nicht, da es nicht um einen Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen, sondern um den Ausgleich eines wirtschaftlichen Vorteils ginge.
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Nicht erst seit dem NSA-Skandal und den dabei bekannt gewordenen Überwachungsprogrammen wie Prism ist umstritten, inwiefern und unter welchen Umständen personenbezogene Daten in Staaten außerhalb der europäischen Union, insbesondere in die USA, übertragen werden dürfen. Diese Frage stellt sich häufig dann, wenn Webseitenbetreiber Dienste von Drittanbietern nutzen, die die Daten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes speichern. Das trifft beispielsweise auf die Nutzung diverser Webanalysetools wie Google Analytics oder Werbenetzwerke wie Google AdSense oder auf Newsletter-Dienste wie zum Beispiel MailChimp zu.
Unsere Kollegen von der Website-Check GmbH haben eine neue 