OLG Düsseldorf: Schadensersatz für zerstörte Internetseite - OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2014 - I-22 U 130-14 - rechtskräftig

Waldorf Frommer Klage 2015Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.12.2014 (Az.: I-22 U 130/14) entschieden, dass sich der Schadensersatz bei der Zerstörung einer Internetseite nach den üblichen Kosten der Neuerstellung einer Internetseite durch eine neue Agentur richtet.

DAs Gericht war der Ansicht, dass ein "Abzug neu für alt” vorgenommen werden dürfe, denn es gehe nicht nur um die vordergründige technische Besserstellung durch grafische Effekte, sondern auch im Hintergrund laufende Verbesserungen, die künftigen Aufwand im Hinblick auf Updates ersparen.

Auch sei eine durch die Neuerstellung einer Internetseite bewirkte Verbesserung der Sicherheit der Website zu berücksichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen Abzug „neu für alt” bestünden nicht, da es nicht um einen Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen, sondern um den Ausgleich eines wirtschaftlichen Vorteils ginge.

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[UPDATE 03.02.2016] - Safe Harbor und der Datenschutz: Umstrittene Datenübermittlung in die USA

Datenschutz Safe Harbor MailChimp BDSG BundesdatenschutzgesetzNicht erst seit dem NSA-Skandal und den dabei bekannt gewordenen Überwachungsprogrammen wie Prism ist umstritten, inwiefern und unter welchen Umständen personenbezogene Daten in Staaten außerhalb der europäischen Union, insbesondere in die USA, übertragen werden dürfen. Diese Frage stellt sich häufig dann, wenn Webseitenbetreiber Dienste von Drittanbietern nutzen, die die Daten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes speichern. Das trifft beispielsweise auf die Nutzung diverser Webanalysetools wie Google Analytics oder Werbenetzwerke wie Google AdSense oder auf Newsletter-Dienste wie zum Beispiel MailChimp zu.

[UPDATE 03.02.2016: - Mit einem Tag Verspätung hat die EU-Kommission nun doch noch ein Nachfolgeabkommen mit den USA, das sog. EU-USA Privacy Shield-Abkommen "aus dem Hut gezaubert". Es bleibt abzuwarten, ob die EU-Staaten diesem Abkommen zustimmen werden und ob nicht auch dieses Abkommen letztlich von dem EuGH kassiert werden wird. Lesen Sie hier mehr.

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BGH: Online-Shop & Widerrufsbelehrung - Form der Mitteilung der Widerrufsbelehrung

Mit Urteil vom 15.5.2014 (Az. III ZR 368/13) hat sich der BGH erneut mit dem Textform-Erfordernis der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen beschäftgit. Dabei kam er - wenig überraschend - zu den nachfolgenden Leitsätzen:

1. Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite („ordinary website”) des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach §§ BGB § 355 Abs. BGB § 355 Absatz 2 Satz 1 und Abs. BGB § 355 Absatz 3 Satz 1, 126b BGB nicht aus (Anschluss an BGH, U. v. 29.4.2010 – BGH Aktenzeichen IZR6608 I ZR 66/08, NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 3566).

2. Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung „Widerrufserklärung Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?” ist gem. § BGB § 309 Nr. 12 lit. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in §§ BGB § 355 Abs. BGB § 355 Absatz 2 und BGB § 355 Absatz 3, BGB § 360 Abs. BGB § 360 Absatz 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.

3. Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwirksam, so kann der Unternehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverletzung geltend machen, indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese Bestätigung wahrheitswidrig erteilt habe.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

E-Mail Angabe im Impressum: E-Mail muss erreichbar sein so dass Kunden darüber mit dem Seitenbetreiber kommunizieren können

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28.08.2014 - 52 O 135/13 entschieden, dass der Seitenbetreiber Verbrauchern die Kommunikation per E-Mail über die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse nicht verweigern darf, insbesondere dann nicht wenn die Mail-Adresse als "Support-Adresse" (hier: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) angelegt ist.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen Google.

Youtube Impressum Anleitung - So erstellen Sie eine rechtskonforme Anbieterkennzeichnung

Youtube Impressum AnleitungUnsere Kollegen von der Website-Check GmbH haben eine neue Anleitung zur Einrichtung eines Youtube-Impressums online gestellt. Darin erklären sie, wie Sie ein Impressum in Ihren Youtube-Kanal einbauen. Geschäftlich genutzte Internetseiten und auch Youtube-Kanäle müssen über ein Impressum verfügen.

Die Einbindung eines Impressums bei Youtube ist leider nicht so einfach, wie es z.B. neuerdings bei Facebook möglich ist. Lesen Sie hier, wie Sie bei Youtube eine rechtskonforme Anbieterkennzeichnung einrichten.

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Haben Sie auch eine Abmahnung des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. erhalten?

Old boxing gloves hanging on a lace - hoboton - Fotolia.com

Immer wieder erreichen uns Abmahnungen des IDO Interessenverband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) wegen angeblichen Wettbewerbsverstöße in Online-Shops, bei Ebay oder anderen Handelsplattformen. In den wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen werden meist verschiedene rechtliche Aspekte der Online-Auftritte der betroffenen Online-Händler bemängelt.

Im Einzelnen wurden z.B: folgende Punkte kritisiert:

  • Angabe einer Lieferfrist mit dem Wortlaut: "in der Regel";
  • angebliche Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung;
  • angeblich unzutreffende Angabe bzgl. des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses;
  • angeblich unzulässige Aufrechnungsklausel in den AGB;
  • angeblich unzureichende Angaben bzgl. der Vertragstextspeicherung;

Erhalten Sie nachfolgend weitere Infomationen über die Abmahnungen des IDO Interessenverband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Bildquelle: Old boxing gloves hanging on a lace hoboton - Fotolia.com

Verbraucherrechterichtlinie kommt ab 13.Juni 2014 - Ist Ihr Online-Shop richtig vorbereitet?

Sie müssen sich beeilen! Am 13.06.2014 treten die Neuregelungen der EU-Verbraucherrechterichtlinie auch in Deutschland in Kraft. Online-Shop Betreiber müssen große Umstellungen an den Rechtstexten ihres Online-Shops und am Bestellprozess sowie der Bestellabwicklung vornehmen. Unter anderem muss eine neue Widerrufsbelehrung verwendet werden und den eigenen Kunden muss das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt werden. Auch beim Retourenmanagement gelten neue Regeln.

Ist Ihr Online-Shop sicher auf die Anforderungen der EU-Verbraucherrechterichtlinie vorbereitet?

Alternative Streitbeilegungen bei Einkäufen im Internet- ADR-Richtlinie und ODR - Verordnung veröffentlicht

Die Europäische Union möchte die Nutzung alternativer Streitbeilegungsverfahren (Alternative Dispute Resolution, oder kurz: ADR) und Streitbeilegungen bei Online-Verkäufen (Online Dispute Resolution, oder kurz: ODR) weiter ausbauen und fördern. Hierzu sollen die rechtlichen Grundlagen und konkreten Ausgestaltungen umfassend reformiert, vereinheitlicht und im Ergebnis vereinfacht werden. Im Juni 2013 ist die Verordnung über Online-Streitbeilegungen in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr. 524/2013) und die Richtlinie über alternative Streitbeilegungen in Verbraucherangelegenheiten (2013/11/EU) im Amtsblatt der Europäischen Union offiziell veröffentlicht worden (Ausgabe vom 16. Juni 2013). Die ODR-Verordnung und die ADR-Richtlinie treten zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Den EU-Mitgliedstaaten bleiben 24 Monate Zeit für die Umsetzung der neuen ADR-Richtlinie in nationales Recht. Lesen Sie hier wie ADR und ODR den grenzüberschreitenden Onlinehandel in Europa fördern sollen.

Facebook unterliegt im Rechtsstreit mit den Verbraucherzentralen auch in der Berufungsinstanz - Kammergericht Berlin, Urteil vom 24. Januar 2014 - Az.: 5 U 42-12

Facebook verstößt mit seinem "Freundefinder" und seinen Geschäftsbedingungen gegen deutsches Verbraucherschutzrecht.

Bereits das Landgericht Berlin hatte Facebook, -h- der Firma Facebook Ireland Limited, bestimmte Verfahrensweisen bei der Versendung von Freundschaftsanfragen an Dritte untersagt. Darüber hinaus wurde Facebook von dem Landgericht Berlin mit Urteil vom 6. März 2012 (Az.: 16 O 551/10) die Verwendung eines unzureichenden Hinweises auf Datenimport verboten.

Darüber hinaus hatte das Landgericht Berlin Facebook die Verwendung verschiedener Vertragsklauseln verboten. Gegen diese Entscheidung hatte Facebook Berufung beim KG Berlin eingelegt.

Diese Berufung wurde nun zurückgewiesen. Es bleibt nun abzuwarten, ob Facebook nun weitere Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ergreift.

Impressumspflicht bei Facebook - Neues Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.08.2013

favicon-blue-690x690 copyDas jüngst veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 13. August 2013 (Az.: Az. I-20 U 75/13) bringt zwar keine wirklichen Neuigkeiten mit sich, aber es zeigt erneut auf, wie wichtig die korrekte Einbindung der Anbieterkennzeichnung (Impressum) bei Facebook-Seiten ist. Das OLG Düsseldorf setzt in dem neuen Urteil die bisherige Rechtsprechung des LG Aschaffenburg (Urteil vom 19.08.13, Az.: 2 HK O 54/11)  und des LG Regensburg (Urteil vom 31. Januar, Az.: 1 HK O 1884/12) fort. Es bezieht sich dabei auf die Ausführungen des BGH zur Gestaltung der Anbieterkennzeichnung von Internetseiten (Urteil v. 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) und legt exakt die gleichen Prüfungsmaßstäbe nunmehr bei Facebookseiten an.
Lesen Sie hier, wie Sie Ihr Impressum rechtssicher gestalten können und was das Urteil für Facebook-Seiten-Betreiber bedeutet.