Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.12.2014 (Az.: I-22 U 130/14) entschieden, dass sich der Schadensersatz bei der Zerstörung einer Internetseite nach den üblichen Kosten der Neuerstellung einer Internetseite durch eine neue Agentur richtet.
DAs Gericht war der Ansicht, dass ein "Abzug neu für alt” vorgenommen werden dürfe, denn es gehe nicht nur um die vordergründige technische Besserstellung durch grafische Effekte, sondern auch im Hintergrund laufende Verbesserungen, die künftigen Aufwand im Hinblick auf Updates ersparen.
Auch sei eine durch die Neuerstellung einer Internetseite bewirkte Verbesserung der Sicherheit der Website zu berücksichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen Abzug „neu für alt” bestünden nicht, da es nicht um einen Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen, sondern um den Ausgleich eines wirtschaftlichen Vorteils ginge.
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