BGH: "Heise vs. Musikindustrie" - Entscheidungsgründe veröffentlicht: Urteil des I. Zivilsenats vom 14.10.2010 - I ZR 191/08

BGH-Urteil des I. Zivilsenats vom 14.10.2010 - I ZR 191/08

Nachdem die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu dem lange währenden Rechtsstreits zwischen dem Heise Verlag (www.heise.de) und der Musikindustrie bereits im Oktober 2010 veröffentlicht wurde, hat der BGH nun auch die schriftliche Begründung seiner Entscheidung zum Abruf auf seinen Internetseiten bereit gestellt.

Kern des Streits war die Frage, ob im Rahmen einer Online-Presseberichterstattung auch Links gesetzt werden dürfen, wenn die Linksetzung nicht zwingend notwendig ist und der Inhalt der verlinkten Seite ggf. ein Produkt bewirbt, das in Deutschland nicht vertrieben werden dar.

Bereits im Oktober 2010 hat der BGH entschieden, dass dass der Heise-Verlag "im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung" Links setzen darf, auch wenn auf der verlinkten Seite eine Software angeboten wird, die Urheberrechtsverletzungen ermöglicht.

Links auf fremde Inhalte werden von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst, wenn sie "einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen".

Der Grundrechtsschutz erstreckt sich nach Ansicht des BGH "nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung; zum Recht auf freie Presseberichterstattung gehört gleichfalls neben der inhaltlichen die formale Gestaltungsfreiheit".

Es wäre schön, wenn dies auch einmal die Hamburger Gerichte zur Kenntnis nehmen würden!

- Volltext -

Autor
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (IT-Recht)