Der Aufbau, die Systematik und die Auslegung des Handels- und Kooperationsabkommens
Im ersten Teil unserer Beitragsreihe zu den Auswirkungen des Brexit auf Online-Unternehmen, haben wir herausgearbeitet, dass der Partnerschaftsrat durch den Beschluss Nr. 1/2021 vom 23. Februar 2021 die vorläufige Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens bis zum 30. April 2021 verlängte.
Begründet wurde diese Verlängerung damit, dass man dem Europäischen Parlament mehr Zeit zur Überprüfung des Abkommens einräumt, bevor es über seine Zustimmung zu dem Abkommen abstimmt. Aus mehreren Gründen ist die Begründung nachvollziehbar. Das Abkommen umfasst 1449 Seiten und ist äußerst komplex aufgebaut.
Um die neuen Regelungen des Abkommens (in ersten Fachzeitschriften kurz „EUUKTCA“ genannt) schrittweise zu begreifen, hilft es zunächst dessen allgemeinen Aufbau, Systematik und Auslegungsregeln vor Augen zu führen.
Lesen Sie den zweiten Teil unserer Beitragsreihe "Die Auswirkungen des Brexit auf Online-Unternehmen"...

Behörden und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (KdöR), also auch kommunale Eigenbetriebe, Krankenkassen, Landesstiftungen oder Gebietskörperschaften wie Städte und Gemeinden betreiben - ebenso wie privatrechtliche Unternehmen und Organisationen - mittlerweile selbstverständlich Internetseiten, leisten hierdurch Öffentlichkeitsarbeit und bieten bürgernahe Leistungen an.
Seit der Einführung des Energielabels im Jahr 1995 gab es viele technische Neuerungen. Energiegeräte werden immer effizienter. Die letzte Anpassung im Jahr 2010, bei der die - heute weit verbreiteten - Energieklassen A+, A++ und A+++ eingeführt worden sind, ist ebenfalls schon wieder veraltet. Fast alle modernen Geräte weisen eine Energieeffizienz von A+ und aufwärts auf. Das Problem hierbei ist, dass der Unterschied zwischen A+ und A++ für den Verbraucher kaum mehr zu greifen ist. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber 2020 beschlossen, die Energielabel noch einmal neu aufzustellen.
Das Oberlandesgericht München entschied mit seinem Urteil vom 8. Dezember 2020 (Az. 18 U 2822/19), dass das Social-Media-Unternehmen Facebook Nutzerkonten sperren darf, die statt dem Klarnamen ein so genanntes „Pseudonym“ verwenden. Bei einem Pseudonym handelt es sich um einen fiktiven Namen, der in keinem realen Bezug zur dahinterstehenden Person steht (anders als z.B. ein Künstlername der auch im Personalausweis eingetragen werden kann).
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock befasste sich in einem Urteil vom 11.08.2020 (Az. 3 O 762/19) mit der Frage der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Nutzung von Drittanbieter-Cookies. Die Entscheidung konkretisiert die durch den EuGH (Urteil vom 01.10.2019 – C-673/17 – „Planet 49“) und den BGH (28.05.2020 – I ZR 7/16 – Cookie Einwilligung II) festgelegten Grundsätze. Spätestens mit den beiden genannten Urteilen war klar, dass nahezu jede Internetseite ein so genanntes Cookie-Banner benötigen wird. Unklar gelassen haben die Gerichte jedoch bislang die konkrete Ausgestaltung.
Betreiber eines Online-Shops stehen häufig vor der Frage, welche Rechtstexte Sie in Ihrem Shop zur Verfügung stellen müssen. Grundsätzlich gilt: Sobald Sie eine Internetseite betreiben die nicht ausschließlich privaten Zwecken dient, müssen Sie ein Impressum und eine Datenschutzerklärung vorhalten.
Das automatisierte Kopieren von Daten aus einer Datenbank mittels Web-Scraper-Tools wird immer einfacher. Hierzu gab es in den letzten 10 Jahren schon 
Uns liegt ein Urteil des Landgericht Bochum (Az. 13 O 1/19) vom 23.01.2019 vor. Das Landgericht Bochum hatte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden, welche Kriterien an den Verkauf von alkoholischen Getränken im Online-Versandhandel zu stellen sind. Das Landgericht musste die Frage klären ob, ein Online-Shop Betreiber ein Altersverifikationssystem nutzen muss. Zudem musste das Gericht klären, ob die vom Beklagten vorgenommenen Maßnahmen ausreichend sind. Im Kern geht es um eine Verletzung des § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG). Diesen sieht das LG Bochum als eine Marktverhaltensregelung zum Schutz der Verbraucher i.S. d. § 3a UWG an. Die Entscheidung des LG Bochum steht im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung, insbesondere der Rechtsprechung des LG Koblenz (Beschluss vom 13.08.2007 - 4 HKO 120/07).