Der Aufbau, die Systematik und die Auslegung des Handels- und Kooperationsabkommens
Im ersten Teil unserer Beitragsreihe zu den Auswirkungen des Brexit auf Online-Unternehmen, haben wir herausgearbeitet, dass der Partnerschaftsrat durch den Beschluss Nr. 1/2021 vom 23. Februar 2021 die vorläufige Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens bis zum 30. April 2021 verlängte.
Begründet wurde diese Verlängerung damit, dass man dem Europäischen Parlament mehr Zeit zur Überprüfung des Abkommens einräumt, bevor es über seine Zustimmung zu dem Abkommen abstimmt. Aus mehreren Gründen ist die Begründung nachvollziehbar. Das Abkommen umfasst 1449 Seiten und ist äußerst komplex aufgebaut.
Um die neuen Regelungen des Abkommens (in ersten Fachzeitschriften kurz „EUUKTCA“ genannt) schrittweise zu begreifen, hilft es zunächst dessen allgemeinen Aufbau, Systematik und Auslegungsregeln vor Augen zu führen.
Lesen Sie den zweiten Teil unserer Beitragsreihe "Die Auswirkungen des Brexit auf Online-Unternehmen"...