Die Auswirkungen des Brexit auf Online-Unternehmen -Teil 2

brexitDer Aufbau, die Systematik und die Auslegung des Handels- und Kooperationsabkommens

Im ersten Teil unserer Beitragsreihe zu den Auswirkungen des Brexit auf Online-Unternehmen, haben wir herausgearbeitet, dass der Partnerschaftsrat durch den Beschluss Nr. 1/2021 vom 23. Februar 2021 die vorläufige Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens bis zum 30. April 2021 verlängte.
Begründet wurde diese Verlängerung damit, dass man dem Europäischen Parlament mehr Zeit zur Überprüfung des Abkommens einräumt, bevor es über seine Zustimmung zu dem Abkommen abstimmt. Aus mehreren Gründen ist die Begründung nachvollziehbar. Das Abkommen umfasst 1449 Seiten und ist äußerst komplex aufgebaut.
Um die neuen Regelungen des Abkommens (in ersten Fachzeitschriften kurz „EUUKTCA“ genannt) schrittweise zu begreifen, hilft es zunächst dessen allgemeinen Aufbau, Systematik und Auslegungsregeln vor Augen zu führen.

Lesen Sie den zweiten Teil unserer Beitragsreihe "Die Auswirkungen des Brexit auf Online-Unternehmen"...

Die Auswirkungen des Brexit auf Online-Unternehmen - Teil 1

brexitDas neue Handels- und Kooperationsabkommen vom 31.12.2020 in Relation zum Austrittsabkommen vom 12.11.2019

Nachdem das Thema „Brexit“ in der deutschen Alltagspresse aufgrund gegenwärtig relevanterer Themen um Covid-19 an Bedeutung verloren hat, ist es dennoch für Online-Unternehmer nicht zu vernachlässigen. Insbesondere ist es für solche mit starkem Geschäft mit dem Vereinigten Königreich äußerst ratsam, die gegenwärtigen rechtlichen Entwicklungen im Blick zu haben.
Im Rahmen unseres ersten Beitrags der Reihe „Die Auswirkungen des Brexits auf Online-Unternehmer“ beleuchten wir fundamentale rechtliche Fragen:

Welches Recht findet Anwendung?

Datenschutzerklärung für Behörden - Rechtliche Probleme beim Betrieb von Internetseiten von Körperschaften des öffentlichen Rechts

behördeBehörden und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (KdöR), also auch kommunale Eigenbetriebe, Krankenkassen, Landesstiftungen oder Gebietskörperschaften wie Städte und Gemeinden betreiben - ebenso wie privatrechtliche Unternehmen und Organisationen - mittlerweile selbstverständlich Internetseiten, leisten hierdurch Öffentlichkeitsarbeit und bieten bürgernahe Leistungen an.

Dabei müssen jedoch strengere Vorgaben und kompliziertere datenschutzrechtliche Regelungen beachtet werden, als es bei privatrechtlichen Unternehmen der Fall ist.

Insbesondere gelten für KdöR von der DSGVO und dem BDSG abweichende Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung, nämlich die des Landesdatenschutzrechts. Für christliche-religiöse Organisationen ist ggf. kirchliches Datenschutzrecht einschlägig.

Viele online verfügbare Legal Tech Services versagen daher bei der Erstellung passender Rechtstexte.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Fallstricke und Probleme beim Betrieb von Internetseiten durch Behörden und andere KdöR. Der Betrieb von Internetseiten durch Pfarrgemeinden, Bistümer und sonstige kirchliche Organisationen wie z.B. religiösen Stiftungen bleibt einem gesonderten Blog-Beitrag vorbehalten.

Lesen Sie nachfolgend was juristische Personen des öffentlichen Rechts bei der Ausgestaltung von Impressum und Datenschutzerklärung achten müssen.

Bildquelle: wal_172619 / Pixabay / stempel-büro-buchhaltung-geschäft-5100281

Ab März: Inkrafttreten der neuen Energielabel und der Energieeffizienzklassen

energielabel newSeit der Einführung des Energielabels im Jahr 1995 gab es viele technische Neuerungen. Energiegeräte werden immer effizienter. Die letzte Anpassung im Jahr 2010, bei der die - heute weit verbreiteten - Energieklassen A+, A++ und A+++ eingeführt worden sind, ist ebenfalls schon wieder veraltet. Fast alle modernen Geräte weisen eine Energieeffizienz von A+ und aufwärts auf. Das Problem hierbei ist, dass der Unterschied zwischen A+ und A++ für den Verbraucher kaum mehr zu greifen ist. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber 2020 beschlossen, die Energielabel noch einmal neu aufzustellen.

Lesen Sie weiter und erfahren Sie was sich mit der Anpassung des Energielabels ändert.

Facebook sperrt Nutzerkonten, die Pseudonyme verwenden

haltDas Oberlandesgericht München entschied mit seinem Urteil vom 8. Dezember 2020 (Az. 18 U 2822/19), dass das Social-Media-Unternehmen Facebook Nutzerkonten sperren darf, die statt dem Klarnamen ein so genanntes „Pseudonym“ verwenden. Bei einem Pseudonym handelt es sich um einen fiktiven Namen, der in keinem realen Bezug zur dahinterstehenden Person steht (anders als z.B. ein Künstlername der auch im Personalausweis eingetragen werden kann).


Der Begriff Klarname bezeichnet hingegen den wirklichen Namen einer natürlichen Person, bestehend aus Vor- und Nachname. Das Urteil selbst hat Einfluss auf zwei parallel verlaufende Verfahren von Nutzern, die gegen die Sperrung ihres Facebook-Nutzerkontos geklagt haben.
Nachdem die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt jeweils pro und contra Facebook urteilten, entschied das OLG München nunmehr in zweiter Instanz.

Wirksamkeit der Einwilligung in die Nutzung von Drittanbieter-Cookies

cookies einwilligungDie 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock befasste sich in einem Urteil vom 11.08.2020 (Az. 3 O 762/19) mit der Frage der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Nutzung von Drittanbieter-Cookies. Die Entscheidung konkretisiert die durch den EuGH (Urteil vom 01.10.2019 – C-673/17 – „Planet 49“) und den BGH (28.05.2020 – I ZR 7/16 – Cookie Einwilligung II) festgelegten Grundsätze. Spätestens mit den beiden genannten Urteilen war klar, dass nahezu jede Internetseite ein so genanntes Cookie-Banner benötigen wird. Unklar gelassen haben die Gerichte jedoch bislang die konkrete Ausgestaltung.


Insbesondere das so genannte „Nudging“ – also das konkrete Lenken des Nutzers zur Einwilligung – ist umstritten. Zu unterscheiden ist grob zwischen einem so genannten „harten Nudging“, bei dem der Nutzer lediglich die Wahl zwischen „Cookie-Einstellungen“ und „Alle akzeptieren“ gelassen wird und dem „soften Nudging“, bei dem der Nutzer auf der ersten Ebene allen Cookies zustimmen oder diese ablehnen kann.

Welche Rechtstexte benötige ich als Online-Shop Betreiber?

online shopsBetreiber eines Online-Shops stehen häufig vor der Frage, welche Rechtstexte Sie in Ihrem Shop zur Verfügung stellen müssen. Grundsätzlich gilt: Sobald Sie eine Internetseite betreiben die nicht ausschließlich privaten Zwecken dient, müssen Sie ein Impressum und eine Datenschutzerklärung vorhalten.

Die weiteren Rechtstexte richten sich vor allem danach, ob Sie sich an Verbraucher oder Unternehmer richten möchten. Während bei Unternehmern das Vorhalten von AGB zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten ausreichend ist, müssen Verbraucher zwingend auch über das Ihnen ggf. zustehende gesetzliche Widerrufsrecht aufgeklärt werden.

Soweit Sie Ihren Shop ausschließlich an B2B Kunden ausrichten möchten, müssen Sie dies zum einen im Shop deutlich darstellen, zum anderen müssen Sie sicherstellen, dass kein Verbraucher die B2B Shop-Seite verwenden kann. Dies kann z. B. über die Abfrage einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine ausdrückliche Abfrage im Bestellprozess (z.B. „Hiermit bestätige ich, dass ich als Unternehmer einkaufe“) erfolgen.
Was sind die einzelnen Rechtstexte und welche Informationen müssen darin aufgeführt werden?

Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag...

Webscraping, Screenscraping und das Datenbankurheberrecht

Screenscraping Webscraping BotDas automatisierte Kopieren von Daten aus einer Datenbank mittels Web-Scraper-Tools wird immer einfacher. Hierzu gab es in den letzten 10 Jahren schon einige Entscheidungen. Die Rechtslage lässt sich so zusammenfassen, dass Screescraping und Webscraping grundsätzlich zulässig ist, wenn von den eingesetzten Bots (Crawler, Scraper) keine technischen Schutzmaßnahmen überwunden werden und man auch keine eigene "Schattendatenbank" mit den Daten bestückt.

Problematisch sind vor allem also Szenarien, bei denen man Daten aus einem System (z.B: Online-Shop) ausliest und in ein eigenes einspeist.

Dies haben viele Entwickler nicht auf dem Radar.

Lesen Sie nachfolgend, wie das OLG Köln im Februar 2020 über einen aktuellen Screenscraping-Fall entschieden hat.

Diplom-Jurist Benjamin Schmidt im Interview So wirkt sich die Geoblocking Verordnung auf den Kauf auf Rechnung aus

ecommerce 2140603 1280Seit am 03.12.2018 die EU-Verordnung Nr. 2018/302 – besser bekannt als die Geoblocking-Verordnung – in Kraft getreten ist, ist die unterschiedliche Behandlung eines Nutzers aufgrund seines Wohnsitzes, Aufenthaltsortes oder seiner Staatsangehörigkeit innerhalb der EU untersagt. Bekommt so zum Beispiel ein slowenischer Kunde in einem deutschen Onlinehop andere Zahlungsmöglichkeiten angezeigt als der Kunde mit einer deutschen IP-Adresse, so wäre das bereits ein Verstoß gegen die neue Richtlinie. In der Realität ist ein ordnungsgemäßes Verhalten allerdings nicht ganz so leicht umzusetzen – insbesondere bei Zahlungsarten, die eine Bonitätsprüfung erfordern. Von den über 1.000 Shops, die z.B. auf dem Vergleichsportal Rechnungskauf.com gelistet sind, bieten zwar aktuell alle den Kauf auf Rechnung an, kein einziger allerdings EU-weit. Wie genau sich die Geoblocking-Verordnung auf die Zahlungsart „Kauf auf Rechnung“ auswirkt und wie man sich als Shop-Betreiber am besten verhalten sollte, ist daher aktuell ein brandheißes Thema.

Diplom-Jurist Benjamin Schmidt, tätig bei DURY Rechtsanwälte, wurde zu diesem Thema von Rechnungskauf.com interviewt. Das komplette Interview können Sie hier lesen.

Bildquelle: Mediamodifier auf pixabay.com

Altersverifikation im Online-Shop bei Alkoholverkauf bald notwendig?

buy 3692440 640Uns liegt ein Urteil des Landgericht Bochum (Az. 13 O 1/19) vom 23.01.2019 vor. Das Landgericht Bochum hatte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden, welche Kriterien an den Verkauf von alkoholischen Getränken im Online-Versandhandel zu stellen sind. Das Landgericht musste die Frage klären ob, ein Online-Shop Betreiber ein Altersverifikationssystem nutzen muss. Zudem musste das Gericht klären, ob die vom Beklagten vorgenommenen Maßnahmen ausreichend sind. Im Kern geht es um eine Verletzung des § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG). Diesen sieht das LG Bochum als eine Marktverhaltensregelung zum Schutz der Verbraucher i.S. d. § 3a UWG an. Die Entscheidung des LG Bochum steht im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung, insbesondere der Rechtsprechung des LG Koblenz (Beschluss vom 13.08.2007 - 4 HKO 120/07).

Erhalten Sie nachfolgend weitere Infomationen über das erstinstanzliche Urteil des Landgericht Bochum.