Altersverifikation im Online-Shop bei Alkoholverkauf bald notwendig?

buy 3692440 640Uns liegt ein Urteil des Landgericht Bochum (Az. 13 O 1/19) vom 23.01.2019 vor. Das Landgericht Bochum hatte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden, welche Kriterien an den Verkauf von alkoholischen Getränken im Online-Versandhandel zu stellen sind. Das Landgericht musste die Frage klären ob, ein Online-Shop Betreiber ein Altersverifikationssystem nutzen muss. Zudem musste das Gericht klären, ob die vom Beklagten vorgenommenen Maßnahmen ausreichend sind. Im Kern geht es um eine Verletzung des § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG). Diesen sieht das LG Bochum als eine Marktverhaltensregelung zum Schutz der Verbraucher i.S. d. § 3a UWG an. Die Entscheidung des LG Bochum steht im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung, insbesondere der Rechtsprechung des LG Koblenz (Beschluss vom 13.08.2007 - 4 HKO 120/07).

§ 9 Abs 1 JuSchG regelt, dass

„[…]in der Öffentlichkeit […]

1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,

2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch [verzehrt] werden [dürfen].“

Das LG Bochum hat in seiner Begründung die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 JuSchG bejaht. Der Begriff der Öffentlichkeit läge bei jedem Online-Kauf vor, da es sich:

Beim Internet […] um einen virtuellen „öffentlichen Raum“ [handelt], der einer Mehrzahl von Personen zugänglich ist [und] unter dem Begriff „Öffentlichkeit“ […] auch eine Abgabe im Fernabsatz [fällt]“

Auch liegt eine Abgabe an Minderjährige vor, da lediglich entscheidend ist, dass

„der Minderjährige die tatsächliche Gewalt über die Substanz erhält“

bzw. erhalten kann. Das Landgericht Bochum sieht dies beim Verkauf im Internet als erfüllt an.

Die Tatsache, dass der Gesetzgeber den Verkauf von Alkohol im Internet nicht geregelt hat, obwohl er dies für andere Verkaufswaren wie z.B. jugendgefährdende Trägermedien, Tabakwaren und nikotinhaltige Erzeugnisse geregelt hat, ist nach Ansicht des LG Bochum unproblematisch.

Das LG Bochum stützt seine Auffassung darauf, dass eine gegenteilige Auffassung der Intention des JuSchG zuwider laufen würde. Zudem legt das LG Bochum den Wortlaut der Vorschrift so aus, dass auch der Online-Handel umfasst sein muss. Aus diesen beiden Argumenten folgert das Gericht, dass der Verkäufer

„die Verpflichtung [trägt], dass keine Auslieferung an Minderjährige erfolgt“

Für das Landgericht Bochum stand zweifelsfrei fest, dass der Verkauf von Alkohol im Internet unter den Begriff der Öffentlichkeit i.S.d. § 9 Abs.1 JuschG fällt. Als Online-Händler hat man daher sicherzustellen, dass

„die Kunden bei der Bestellung das erforderliche Alter haben und ferner Sorge dafür tragen muss, dass die altersbeschränkten Produkte nur an Erwachsene bzw. über 16-jährige Personen ausgehändigt werden“

Die Aufnahme eines bloßen Hinweises in den Online-Shop sieht das Landgericht jedenfalls als nicht ausreichend an, da dieser

„nicht geeignet [ist], ohne weitere Überprüfung Kinder und Jugendliche von der Bestellung abzuhalten“

Folgt man der Argumentation des LG Bochum, so ist auch die in vielen Online-Shops vorhandene Eingabe des Geburtsdatums nicht ausreichend. Da die Eingabe des Geburtsdatums im Laufe des Bestellprozesses nicht verifiziert werden kann, ist die Sperre wohl auch nicht geeignet, Kinder und Jugendliche abzuhalten.

Tatsächlich ist es in den allermeisten Shops technisch für jedermann möglich ein beliebiges Alter im Rahmen des Bestellprozesses anzugeben.

Auch der oftmals vorgenommene Hinweis auf den Paketen, dass der Inhalt nur für Personen über 18 Jahren bestimmt ist vermag laut der Ansicht des LG Bochum die Anforderungen des § 9 Abs. 1 JuSchG nicht zu erfüllen, da auch dies keine Übergabe nur an Personen über 18 Jahren sicherstelle.

In der Frage dahingehend was man als Online-Shop Händler tun könne, gibt das LG Bochum leider nur vage Hinweise, da von Seiten des Gesetzgebers „keine konkreten“ Anforderungen an die Art und Weise der Altersverifizierung gestellt werden. Als ausreichend betrachtet das Gericht zum Beispiel die beiden Verfahren Post Ident (https://www.deutschepost.de/de/p/postident.html) oder die Zusatzleistung persönliche Übergabe von DHL (https://www.dhl.de/content/dam/images/pdf/GK/Services/dhl-persoenliche-uebergabe-infoblatt-102017.pdf).

Das Post-Ident Verfahren bietet zwar den Vorteil, dass man sowohl Online als auch offline sein Alter mittels des Personalausweises verifizieren kann. Die Altersverifikation ist aber für den Kunden mit einem erhöhten Aufwand verbunden. Auch die persönliche Übergabe stellt keine optimale Lösung dar, da dafür die entsprechende Person auch tatsächlich an der Lieferadresse angetroffen werden muss. Die Lieferung an Packstationen ist somit in der Regel nicht mehr möglich.

Zudem sind die beiden Verfahren für den Verkäufer mit erhöhten Kosten verbunden, die er ggf. an den Verbraucher weitergeben muss. Das LG Bochum hat zwar die erhöhten Kosten der Altersverifikation erkannt, sieht diese aber nicht als rechtlich problematisch an. Die Schwelle der Spürbarkeit des Verstoßes anhand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist überschritten.

Auch wenn gerade das Post-Ident Verfahren in einigen Bereichen wie z.B. der Telekommunikationsbranche und dem Bankensektor bereits Einzug gehalten hat, ist nicht zu erwarten das Kunden im Bereich des Online-Kaufs bereit sein werden, einen entsprechenden Identifikationsprozess zu durchlaufen.

Fazit:

Da es sich bei dem vorliegenden Urteil um ein erstinstanzliches Urteil handelt, bleibt abzuwarten wie die Rechtsprechung die Umsetzung des § 9 Abs. 1 JuSchG im Onlineshop zukünftig bewertet.

Im Hinblick auf die Rechtssicherheit des eigenen Onlineshops, stellt die Einführung eines Identifizierungs- und Verifizierungssystems die rechtlich sicherste Lösung dar, die jedoch mit einem hohen Aufwand und erhöhten Kosten verbunden ist. Durch die Einführung des Systems steht zu befürchten, dass die Conversionrate im eigenen Shop sinkt.

Übermitteln Sie zu diesem Zweck Daten an Dritte, muss auch ihre Datenschutzerklärung angepasst werden, da Sie personenbezogene Daten an einen Dritten zum Zweck der Altersüberprüfung weitergeben.

Bildquelle: athree23 auf Pixabay.de