Wie bereits im April 2016 in diesem Blogbeitrag berichtet, hat das OLG Köln mit Urteil vom 11.03.2016 (Az.: 6 U 121/15) entschieden, dass Kontaktformulare in der Datenschutzerklärung erwähnt werden müssen, da § 13 TMG den Seitenbetreiber dazu verpflichtet, seine Seitenbesucher über alle datenschutzrechtlich relevanten Funktionen der besuchten Internetseite aufzuklären.
Soweit so gut. Das ist nichts neues und es verwundert, dass sich das OLG Köln mit dieser Frage überhaupt befassen musste. In Fachkreisen war dieser Umstand bereits seit langem absolut herrschende Meinung. Der Wortlaut des § 13 TMG ist diesbezüglich eindeutig. Unsere Website-Checks berücksichtigen diesen Aspekt bereits seit dem Jahr 2011.
In jüngster Zeit erreichen uns und unsere Tochtergesellschaft, die Website-Check GmbH, aber immer wieder Anfragen von besorgten Mandanten, Website-Check Kunden und Website-Check Partnern, die nachfragen, ob auch wirklich eine datenschutzrechtliche Einwilligung in Kontaktformularen, z.B. durch das Anhaken einer Checkbox, erforderlich ist und ob eine reine Nennung innerhalb der Datenschutzerklärung ausreicht.
Angeblich hätte ein Newsletter eines Online-Recht Konfigurators die Rechtslage so dargestellt, dass innerhalb der verwendeten Formulare immer auch eine Checkbox zur Einholung einer datenschutzrechtlichen Einiwlligung vorhanden sein müsste. Auch bei einer IT-Recht Kanzlei aus München sei dies so in einem Blogbeitrag nachzulesen.
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Wir haben uns nun zusammen mit der Website-Check GmbH genauer mit dem Urteil des OLG Köln vom 11.03.2016 (Az.: 6 U 121/15) in Bezug auf die Frage der Erforderlichkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung in Kontaktformularen auseinandergesetzt. Dabei kommen wir zu dem klaren Ergebnis, dass dem Urteil des OLG Köln vom 11.03.2016 (Az.: 6 U 121/15) gerade nicht entnommen werden kann, eine datenschutzrechtliche Einwilligung sei erforderlich, da der Erlaubnistatbestand des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG nicht eingreife.
Vielmehr gehen wir davon aus, dass sehr wohl ein berechtigtes Interesse des Seitenbetreibers i.S.d. § 28 Abs.1 Nr.2 BDSG vorliegt, die personenbezogenen Daten, die über ein Kontaktformular erhoben werden, gerade zur Beantwortung dieser Kontaktanfragen zu speichern und zu verarbeiten, wenn sie nachfolgend innerhalb angemessener Frist gelöscht werden.
Es ist zwar nicht falsch der Ansicht der Münchener IT-Recht Kanzlei zu folgen, unseres Erachtens wäre das aber übervorsichtig und lässt sich nicht einmal im Ansatz mit dem Urteil des OLG-Köln vom 11.03.2016 (Az.: 6 U 121/15) begründen. Wir halten ein derartiges Vorgehen für nicht praxistauglich und raten einfach dazu, den Informationspflichten des § 13 TMG zu folgen und in der ohnehin obligatorischen Datenschutzerklärung auf die Funktion des Kontaktformulars und die Vorgehensweise beim Umgang mit den damit erhobenen personenbezogenen Daten aufzuklären.
Übrigens: Website-Check Kunden sind diesbzgl. schon seit Jahren auf der sicheren Seite. Spezialfunktionen wie Login-Bereiche, Kontaktformulare oder Newsletetter-Anmeldungen finden seit Jahren Berücksichtigung in der Datenschutzerklärung.
Lesen Sie die Details der Argumentation in dem Blog-Beitrag der Website-Check GmbH unter www.website-check.de.