Der Betreiber einer Website mit einem Kontaktformular muss den Nutzer auf die Speicherung von personenbezogenen Daten hinweisen. Dies hat das OLG Köln nun mit Urteil vom 11.03.2016 (Az.: 6 U 121/15). Eigentlich ist diese Entscheidung wenig überraschend, denn die Rechtslage ist schon seit Jahren klar.
Daher verwundert es, dass dieser Rechtsstreit überhaupt vor Gericht landete und auch noch in die Berufung ging. Das Gericht stellt auch klar, dass die Aufklärung auch erfolgen muss, wenn sich aus dem Kontaktformular auf der Website selbst ergibt, welche Daten zu welchem Zweck gespeichert werden.
Stellt der Seitenbetreiber keine ausweichende Datenschutzerkärung bereit, so handelt er wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Die Datenschutzerklärung muss den Nutzer darüber aufklären, dass die Daten gelöscht und gesperrt werden können. Begründet wird dies damit, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes verbraucherschützend seien und zugleich wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregeln darstellen.
Übrigens! Wenn Sie einen Website-Check über unsere Tochtergesellschaft, die Website-Check GmbH gebucht haben, oder uns in der Vergangenheit selbst mit der Erstellung Ihrer Datenschutzerklärung beauftragt haben, haben Sie kein Problem. Wir berücksichtigen die Formulare auf den Websites, die wir prüfen bereits seit Jahren in der Datenschutzerklärung.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie - hier - !