Facebook sperrt Nutzerkonten, die Pseudonyme verwenden

haltDas Oberlandesgericht München entschied mit seinem Urteil vom 8. Dezember 2020 (Az. 18 U 2822/19), dass das Social-Media-Unternehmen Facebook Nutzerkonten sperren darf, die statt dem Klarnamen ein so genanntes „Pseudonym“ verwenden. Bei einem Pseudonym handelt es sich um einen fiktiven Namen, der in keinem realen Bezug zur dahinterstehenden Person steht (anders als z.B. ein Künstlername der auch im Personalausweis eingetragen werden kann).


Der Begriff Klarname bezeichnet hingegen den wirklichen Namen einer natürlichen Person, bestehend aus Vor- und Nachname. Das Urteil selbst hat Einfluss auf zwei parallel verlaufende Verfahren von Nutzern, die gegen die Sperrung ihres Facebook-Nutzerkontos geklagt haben.
Nachdem die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt jeweils pro und contra Facebook urteilten, entschied das OLG München nunmehr in zweiter Instanz.


Was sagt das Gericht zur Vorgehensweise von Facebook?

Das Telemediengesetz sieht in §13 Abs. 6 vor, dass der Dienstanbieter (in diesem Fall Facebook) die synonyme bzw. pseudonyme Bezahlung und Benutzung anbieten muss, jedoch nur soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Zwar ist auch die DSGVO einschlägig, jedoch kollidiert diese im Vorliegenden Sachverhalt nicht mit der Vorschrift des TMG. Facebook beruft sich darauf, dass „Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, […] unsere Gemeinschaft sicherer [ist] und [der einzelne Nutzer …] stärker zur Rechenschaft gezogen werden [kann]“. Aus diesem Grund hat Facebook in seinen Nutzungsbedingungen eine entsprechende Klausel zur Klarnamenpflicht aufgenommen.


Das OLG teilt diese Ansicht, da die Hemmschwelle für rechtswidriges Verhalten bei Verwendung eines Pseudonyms deutlich sinkt. Diese Einschätzung führt dazu, dass die pseudonyme Benutzung zwar technisch möglich wäre, dem Plattformbetreiber jedoch nicht zumutbar ist.


Plattformbetreiber wie Facebook treffen viele verschiedene Pflichten im Hinblick auf die von Nutzern hochgeladenen und bereitgestellten Inhalte. Ohne Kenntnis des Klarnamens wäre die Gefahr des Missbrauchs auf der Plattform so groß, dass Facebook diesen Pflichten nicht mehr nachkommen könnte.

Fazit

Da Facebook dafür Sorge zu tragen hat, dass durch seine Dienste kein illegales Verhalten im Netz möglich ist, ist die Nutzungsbedingung unter Klarnamen auftreten zu müssen mit dem Recht vereinbar. Das erleichtert es allen Beteiligten rechtswidriges Verhalten im Netz zu unterbinden bzw. zu sanktionieren.

 

Co-Autor: Stud. jur. Niklas Hanser

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