Der Leitsatz des OLG Frankfurt in einem markenrechtlichen Löschungsverfahren (Az.: 6 U 96/18) stellt klar, welche Anforderungen an die Einrede der Nichtbenutzung einer Marke zu stellen sind. Laut OLG Frankfurt „hat im markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung der Kläger substantiiert [vorzutragen], dass nach seinen eigenen Recherchen Benutzungshandlungen im relevanten Zeitraum nicht feststellbar gewesen [sind]“.
Entscheidend ist jedoch der zweite Abschnitt, der bei berechtigten Zweifeln die Beweislast auf den Beklagten überträgt. Dieser muss nämlich „Art und Umfang der Benutzung im Einzelnen darlegen und durch geeignete Unterlagen belegen“. Die bloße Vorlage von Lizenzverträgen reicht für die Benutzung einer Marke rechtlich nicht aus.
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