Kein automatischer Schadensersatzanspruch bei Verletzung der DSGVO, Urteil des LG Hamburg, 04.09.2020, 324 S 9/19

Wie nun bekannt wurde, hat das LG Hamburg mit Urteil vom 04.09.2020 (Az.: 324 S 9/19) entschieden, dass bei Verstößen gegen die DSGVO dem Betroffenen nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Ersatz immaterieller
Schäden („Schmerzensgeld“) aus Art. 82 DSGVO oder sonst einem rechtlichen Aspekt zusteht.

Ein Schadensersatzanspruch kann nach Ansicht des LG Hamburg nur dann eingreifen, wenn auch tatsächlich ein Schaden eingetreten ist.

Allein der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führt nicht zu einer Verpflichtung des Verantwortlichen zur Zahlung von Schadensersatz (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2019 – 8 O 26/19 = ZD 2019, 511).

Volltext:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?doc.id=JURE200013067&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Autor
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Inhaber der Kanzlei - Fachanwalt IT-Recht
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. ist auf die Beratung in Fragen des IT-Rechts spezialisiert und berät seit mehr als 15 Jahren fokussiert im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und den damit verbundenen Rechtsgebieten (Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht). Als Fachanwalt für IT-Recht und Master of Law & Informatics sowie Unternehmer / Investor bringt er insgesamt mehr als 20 Jahre Beratungserfahrung in seine Mandate ein. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Bereich der IT-Vertragsberatung (Softwarelizenzbedingungen, IT-Projektverträge oder EVB-IT Verträge), der IT-Projektberatung und der Beratung im bei markenrechtlichen Konflikten sowie der Konsolidierung international ausgedehnter Markenportfolios.