Das Oberlandesgericht München entschied mit seinem Urteil vom 8. Dezember 2020 (Az. 18 U 2822/19), dass das Social-Media-Unternehmen Facebook Nutzerkonten sperren darf, die statt dem Klarnamen ein so genanntes „Pseudonym“ verwenden. Bei einem Pseudonym handelt es sich um einen fiktiven Namen, der in keinem realen Bezug zur dahinterstehenden Person steht (anders als z.B. ein Künstlername der auch im Personalausweis eingetragen werden kann).
Der Begriff Klarname bezeichnet hingegen den wirklichen Namen einer natürlichen Person, bestehend aus Vor- und Nachname. Das Urteil selbst hat Einfluss auf zwei parallel verlaufende Verfahren von Nutzern, die gegen die Sperrung ihres Facebook-Nutzerkontos geklagt haben.
Nachdem die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt jeweils pro und contra Facebook urteilten, entschied das OLG München nunmehr in zweiter Instanz.