Das Oberlandesgericht München entschied mit seinem Urteil vom 8. Dezember 2020 (Az. 18 U 2822/19), dass das Social-Media-Unternehmen Facebook Nutzerkonten sperren darf, die statt dem Klarnamen ein so genanntes „Pseudonym“ verwenden. Bei einem Pseudonym handelt es sich um einen fiktiven Namen, der in keinem realen Bezug zur dahinterstehenden Person steht (anders als z.B. ein Künstlername der auch im Personalausweis eingetragen werden kann).
Der Begriff Klarname bezeichnet hingegen den wirklichen Namen einer natürlichen Person, bestehend aus Vor- und Nachname. Das Urteil selbst hat Einfluss auf zwei parallel verlaufende Verfahren von Nutzern, die gegen die Sperrung ihres Facebook-Nutzerkontos geklagt haben.
Nachdem die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt jeweils pro und contra Facebook urteilten, entschied das OLG München nunmehr in zweiter Instanz.

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock befasste sich in einem Urteil vom 11.08.2020 (Az. 3 O 762/19) mit der Frage der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Nutzung von Drittanbieter-Cookies. Die Entscheidung konkretisiert die durch den EuGH (Urteil vom 01.10.2019 – C-673/17 – „Planet 49“) und den BGH (28.05.2020 – I ZR 7/16 – Cookie Einwilligung II) festgelegten Grundsätze. Spätestens mit den beiden genannten Urteilen war klar, dass nahezu jede Internetseite ein so genanntes Cookie-Banner benötigen wird. Unklar gelassen haben die Gerichte jedoch bislang die konkrete Ausgestaltung.
Mit der Covid-19-Pandemie und dem bundesweiten Lockdown im März dieses Jahres stieg die Nachfrage bestimmter Waren drastisch an, welche der durchschnittliche Verbraucher noch bis dato für selbstverständlich oder nahezu wertlos einschätzte. Von heute auf morgen waren Nudeln, Handdesinfektionsmittel, Klopapier und Atemschutzmasken plötzlich besonders begehrt. Verschiedenste Groß- und Kleinhändler stürzten sich darauf, die massenhafte Nachfrage der Verbraucher erfüllen zu können.
Betreiber eines Online-Shops stehen häufig vor der Frage, welche Rechtstexte Sie in Ihrem Shop zur Verfügung stellen müssen. Grundsätzlich gilt: Sobald Sie eine Internetseite betreiben die nicht ausschließlich privaten Zwecken dient, müssen Sie ein Impressum und eine Datenschutzerklärung vorhalten.
Facebook sammelt nicht nur über das gleichnamige soziale Netzwerk die Daten seiner Nutzer, sondern auch über die sozialen Netzwerke der Tochtergesellschaften des Konzerns. Diese Praxis hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23. Juni 2020 (
Im Jahr 2017 beschloss der BGH (Az.: I ZB 3/17), dass die Formmarke der quadratischen Verpackung von Schokoladentafeln von "Ritter Sport" geschützt bleibt. Die quadratische Form sei keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade, so damals der BGH.
Die
Gegenstand der neuen Abmahnungen des IDO-Verbands ist der Umgang der Online-Shop-Betreiber mit Garantien für die von Ihnen angebotenen Produkte. Online-Shop-Betreiber müssen hiernach auf Garantien hinweisen, auch wenn sie nicht damit im Online-Shop werben. Online-Shop-Betreiber müssen über die Garantiebestimmungen der verkauften Produkte aufklären.
Der Leitsatz des OLG Frankfurt in einem markenrechtlichen Löschungsverfahren (Az.: 6 U 96/18) stellt klar, welche Anforderungen an die Einrede der Nichtbenutzung einer Marke zu stellen sind. Laut OLG Frankfurt „hat im markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung der Kläger substantiiert [vorzutragen], dass nach seinen eigenen Recherchen Benutzungshandlungen im relevanten Zeitraum nicht feststellbar gewesen [sind]“.